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Zeitarbeit: Actief-Gruppe steigt bei Bruckmüller-Mandant Jobmade Personal ein

Die belgische Actief-Gruppe steigt in den österreichischen Zeitarbeitsmarkt ein. Dazu erwirbt der Personaldienstleister einen 80-Prozent-Anteil an der Linzer ‚Jobmade Personal Service‘. Das Management bleibt bestehen und ist an der Gesellschaft beteiligt.

Jobmade Personal überlässt in Österreich jährlich rund 1.000 Arbeitskräfte an überwiegend kleine und mittelgroße Betriebe und gehört damit zu den 20 wichtigsten Zeitarbeitsfirmen. Das Unternehmen betreibt acht Standorte plus ein Dienstleistungszentrum. Bis 2020 ist geplant, sechs weitere Büros zu eröffnen. Aktuell beschäftigt Jobmade Personal 40 Mitarbeiter und erreicht einen Umsatz von 30 Millionen Euro.

Die Actief-Gruppe selbst nennt als Ziel, die Zahl der Büros hierzulande in den kommenden fünf Jahren auf 20 bis 25 zu erhöhen. Österreich ist für den Vermittler der vierte Markt, auf dem er Personaldienstleistungen anbietet.

Auf Expansionskurs

In den vergangenen Jahren kaufte das Unternehmen aus Lummen mehrere Personaldienstleister auf, darunter alleine drei in Deutschland. Mit 66 Standorten am stärksten vertreten ist die Zeitarbeitsfirma in ihrem Heimatmarkt Belgien. In den Niederlanden betreibt sie 25 Büros, in Deutschland 29. Der Umsatz soll 2018 gut 650 Millionene Euro erreichen, die Mitarbeiterzahl liegt bei etwas über 880.

Die Actief-Gruppe ist eine Portfoliogesellschaft von Gilde Equity Management. Das niederländische Private-Equity-Haus ist auf Transaktionen zwischen 20 und 200 Millionen Euro in den Benelux-Ländern spezialisiert.

Berater Actief-Gruppe
Simmons & Simmons (Düsseldorf): Dr. Christian Bornhorst (Federführung), Dr. Anja Schlichting, Leo Verhoeff (Amsterdam; alle Gesellschaftsrecht/M&A); Associates: Dr. Martin Gramsch (Wettbewerbs-/Kartellrecht), Robbert Jansen (Amsterdam), Yannick Sternotte (Brüssel; beide Gesellschaftsrecht/M&A)
Stock Rafaseder Gruszkiewicz (Wien): Jan Gruszkiewicz (Gesellschaftsrecht/M&A), Dr.
Peter Stock (Arbeitsrecht), Wolfgang Rafaseder (Wettbewerbsrecht)

Berater Jobmade Personal Service
Bruckmüller (Linz): Dr. Georg Bruckmüller (Gesellschafts-/Arbeitsrecht); Associate: Karl Weilhartner (Gesellschafts-/Steuerrecht)

Hintergrund: Simmons & Simmons beriet die Actief-Gruppe bereits mehrfach bei Transaktionen in Deutschland und konnte nun auf die Erfahrungen aus diesen vorigen Unternehmenskäufen zurückgreifen. Der Amsterdamer Partner Verhoeff pflegt außerdem bereits seit den 1990er-Jahren enge Kontakte zu Gilde Equity Management.

Für österreichische Rechtsfragen sowie die Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde zog das Team um Bornhorst die Kanzlei des ehemaligen Freshfields-Kollegen Gruszkiewicz hinzu. Beide Kanzleien arbeiteten bereits bei früheren Transaktionen zusammen.

Nach einzelnen früheren Mandatierungen setzten die Verkäufer auch bei dem Verkauf des Mehrheitsanteils auf die Linzer Kanzlei von Georg Bruckmüller. Unter seinem Namen firmiert sie seit dem Wechsel von Dr. Thomas Zeitler zu Beurle Oberndorfer Mitterlehner im März 2015. Aktuell sind bei der Kanzlei neben den Anwälten Bruckmüller und Weilhartner als Juristen der of Counsel Dr. Karl Krückl und drei Konzipienten tätig. (Raphael Arnold)

Juve 4.9.2018


Auseinandersetzungen mit SVB:

Prozess ohne Risiko

Bei Erscheinen des Artikels sind bereits alle rechtlichen Schritte eingeleitet, die die Frage klären sollen, ob unsere Zusatzvereinbarung mit der SVB hinsichtlich der Anwendung der § 2-Limitierungen weiterhin aufrecht ist.

Zur Erinnerung: mit 01.07.1998 wurden die Bauern durch eine handstreichartige Gesetzesnovelle in das GKK-Honorarsystem eingegliedert. Die Auswirkungen der Eingliederungen sind in den meisten Bundesländern durch Zusatzvereinbarungen genauer definiert worden. Die oberösterreichische Zusatzvereinbarung sieht vor, dass die GKK-Limitierungen auf SVB-Versicherte weitgehend nicht anzuwenden sind. Ende 2010 hat der Verfassungsgerichtshof zur Zusatzvereinbarung der Steiermark entschieden, dass diese mangels gesetzlicher Grundlage nicht als Gesamtvertrag anzusehen ist. Von der SVB wurde daher in allen Bundesländern verlangt, die SVB-PatientInnen uneingeschränkt in die degressive GKK-Limitierung einzurechnen.

In den anderen betroffenen Bundesländern kam es mittlerweile zu Vergleichen, die die Konsequenzen etwas abgemildert haben. In Oberösterreich allerdings hat man sich auf eine harte Haltung geeinigt. Wir sind das einzige Bundesland, das rechtliche Schritte mit dem Ziel unternommen hat, die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Vereinbarung gerichtlich durchzusetzen. Als Preis dafür, dass wir auch über den 01.07.2011 hinaus direkt mit der SVB verrechnen, konnten wir erreichen, dass selbst dann, wenn durch die Gerichte dir ursprüngliche Vereinbarung rückwirkend für unwirksam erklärt wird, es bis zum 1. Quartal 2011 zu keinerlei Rückforderungsansprüche der SVB kommt. Darüber hinaus ist uns garantiert, dass wir auch im Fall eines Prozessverlustes nicht schlechter dastehen als die Bundesländer, die einen Vergleich mit der SVB abgeschlossen haben. In diesem Fall kommt ein adaptiertes Limit zur Anwendung, das provisorisch ab dem 2. Quartal 2011 abgewandt wird und das – sowie in den anderen Bundesländern – die Auswirkungen des Wegfalls der Zusatzvereinbarung deutlich abmildert. Gewinnen wir hingegen das Verfahren, zahlt die SVB alles nach. Unsere ursprüngliche Zusatzvereinbarung bleibt in diesem Fall weiterhin aufrecht.

Das Verfahren ist deshalb diffizil, weil die Gesetzeslage reichlich unklar ist und es keinerlei Präzedenzfälle gibt. So ist überhaupt unklar, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist. Unsere Zusatzvereinbarung kann entweder Teil des Gesamtvertragssystems sein. In diesem Fall sind für die Beurteilung ihrer Wirksamkeit die sogenannten Schiedskommissionen, Sondergerichte nach dem ASVG, zuständig. Kommt im Verfahren hingegen heraus, dass die Zusatzvereinbarungen nicht als Teil des Gesamtvertragssystems gewertet werden kann, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Wir haben daher, um jedes Risiko zu vermeiden, sowohl Verfahren vor den Schiedsgerichten als auch vor den ordentlichen Gerichten eingeleitet. Da die Ärztekammer selbst keine Parteistellung im Verfahren hat, war es aus prozesstechnischen Gründen notwendig, dass die Musterverfahren über einzelne betroffene Ärzte geführt werden.

Der Linzer Rechtsanwalt Dr. Karl Krückl PLL.M (Medical Law) vertritt betroffene Ärzte in den Musterverfahren gegen die SVB.

Da sowohl die SVB als auch wir entschlossen sind, den Rechtsweg voll auszuschöpfen, wird das Verfahren sicherlich durch alle Instanzen gehen. Es ist daher damit zu rechnen, dass es mindestens ein Jahr dauern wird, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt, ob die ursprüngliche Zusatzvereinbarung weiterhin anwendbar ist und die SVB nach dieser zu bezahlen hat. Es gibt jedenfalls eine Menge guter Gründe, die uns hoffen lassen, dass uns die Gerichte recht geben.

Magazin der Ärztekammer für OÖ Nr. 255/Oktober 2011, Seite 12


Krankenfürsorge für OÖ Gemeinden verliert Gerichtsverfahren gegen Facharzt

Erstmals hat sich eine OÖ Krankenfürsorgeeinrichtung – und zwar die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Gemeinden – aufgrund einer Vermutung, ein Vertragsfacharzt hätte gegen das Ökonomiegebot verstoßen – Klage gegen eine Facharzt beim Bezirksgericht erhoben. Das Berufungsgericht hat dem Facharzt bestätigt, dass er im konkreten Fall nicht unökonomisch gehandelt hat. Die KFG hat das Verfahren zur Gänze verloren und anstatt der erhofften Ersparnis bei der Honorarnote der Versicherten hat sie nun nicht nur die eigenen Kosten der Rechtsvertretung und die Gerichts- und Sachverständigengebühren, sonder auch die vollen Kosten der Rechtsvertretung des Facharztes – der im Übrigen für das gesamte Verfahren Rechtsschutzdeckung von der Ärztekammer für OÖ erhalten hatte – zu bezahlen.

Was ist vorgefallen?

Die KFG hegt etwa im Frühsommer 2009 gegen einen Vertragsorthopäden den Verdacht, dass er gegen das im zwischen den OÖ Krankenfürsorgen und der Ärztekammer für OÖ abgeschlossenen Übereinkommen normierte Ökonomiegebot verstoßen hätte. Das Übereinkommen gilt unmittelbar für alle niedergelassenen Ärzte, die einen Einzelvertrag mit den OÖ Krankenfürsorgen abgeschlossen haben.

Dasselbe Übereinkommen enthält zusätzlich eine Bestimmung, wonach die Krankenfürsorgeeinrichtungen für den Fall, dass es Probleme die Behandlung oder die Honorarabrechnung betreffend geben sollte, eine Schlichtung anrufen können. Dies wurde bereits beispielsweise von der LKUF in einigen Fällen genutzt und konnte bisher jeder Fall einer raschen und vor allem gerichts- und rechtsvertretungskostenfreien Lösung zugeführt werden.

Anstatt also mit der Ärztekammer für OÖ in einen Dialog über den Fall zu treten oder die Schlichtung zu beanspruchen, hat die KFG eine Klage beim zuständigen Bezirksgericht gegen den Facharzt eingebracht.

Interessantes Detail am Rande ist, dass die KFG offenbar das bestehende Übereinkommen nur in jenen Teilen respektiert, in denen sie vermutet, dass es ihr zum Vorteil gereichen könnte. Während sich daher – obwohl natürlich rechtlich keine Verpflichtung auf Anrufung einer Schlichtung nach dem Übereinkommen besteht – auf das im Übereinkommen fixierte Ökonomieangebot gestützt hatte, lehnte sie vorweg einen Dialog oder eine Schlichtung ab.

Zum gerichtlichen Verfahren…

Trotz eines umfangreichen Beweisverfahrens mit Einvernahme der Patientin und einem Sachverständigengutachten samt einer Gutachtenserörterung konnte die KFG kein Fehlverhalten und keine Unökonomie beweisen. Dennoch entschied der Erstrichter unter Verweis auf eine im konkreten Fall nicht anwendbare Bestimmung, die ihm eine Ermessensentscheidung zubilligt, dass eine geringfügige Überarztung vorliegen würde. Dagegen hat der Mediziner mit Unerstützung der Ärztekammer für ÜÖ und des ihm zur Verfügung gestellten Rechtsanwaltes Dr. Karl Krückl Berufung erhoben.

Nun hat das Berufungsgericht das fehlerhafte Urteil des Erstgerichts dahingehend abgeändert, dass die Klage der KFG vollständig abgewiesen wurde.

Was dem Ganzen die Krone aufsetzt…

Erstaunlich beim ganzen Procedere war insbesondere die während des gesamten laufenden Verfahrens über den Orthopäden durchgeführte Mitgliedsinformation durch die KFG. Zuletzt hat die KFG – und zwar, obwohl der Ausgang des Berufungsverfahrens noch offen war – in eine Rundbrief an ihre Mitglieder wortwörtlich folgendes verbreitete:

  1. Mitteilung des Verwaltungsausschusses der Krankenfürsorge an ihre Mitglieder

Am 7. Juni 2011 hat der Verwaltungsausschuss folgenden Text zur Veröffentlichung im nächsten Mitgliedsrundschreiben beschlossen: In der Vergangenheit ist es zwischen Herrn Dr. X. und der KFG zu Auffassungsunterschieden gekommen, ob die von Herrn Dr. X. in Rechnung gestellten Arzthonorare angemessen sind. In einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Traun, in dem es um die Angemessenheit einer Arztrechnung von Dr. X. gegangen ist, hat das Bezirksgericht Traun festgestellt, dass anstelle der von Dr. X. in Rechnung gestellten € 3.103,05 nur ein Betrag von € 2.327,28 angemessen ist. Diese Urteil des Bezirksgericht Traun ist nicht rechtskräftig, sondern wurde von Dr. X. gegen dieses Urteil Berufung an das Landesgericht Linz erhoben, über welche noch nicht entschieden ist. In diesem Verfahren vor dem Bezirksgericht hat Herr Dr. X. als Partei auch gesagt, dass er – obwohl es in § 3 des zugrundeliegenden Vertrages ausdrücklich vorgesehen ist – auf eine ökonomische Verwendung der der Krankenfürsorge zur Verfügung stehenden Mittel nicht Bedacht nimmt, sonder „alles macht, was medizinisch sinnvoll und notwendig ist.“ Es gibt mittlerweile weitere Honorarnoten von Dr. X., deren Angemessenheit von der KFG bezweifelt wird.

So etwas darf sich natürlich kein Arzt gefallen lassen!

Derzeit werden gerade die rechtlich Möglichkeiten dagegen geprüft zumal damit jedenfalls eine relevante Rufschädigung des betroffenen Arztes einhergeht. Weiters bewirkt ein derartiges Vorgehen zwangsläufig einen wirtschaftlichen Schaden für den Arzt.

Resümé

Außer einer Verschwendung von Zeit, finanziellen Mitteln der Versicherten und einer Verunglimpfung und Schädigung des Arztesist nicht übrig geblieben, weil die KFG das Verfahren zur Gänze verloren hat. Die durch die KFG erhoffte Ersparnis ist vielmehr ins Gegenteil umgeschlagen, weil diese nun nicht nur die eigenen Kosten der Rechtsvertretung und die Gerichts- und Sachverständigengebühren, sondern auch die vollen Kosten der Rechtsvertretung des Facharztes, der im Übrigen für das gesamte Verfahren Rechtsschutzdeckung von der Ärztekammer für OÖ erhalten hatte, zu bezahlen hatte.

Kurz und bündig daher: Außer Spesen nichts gewesen, was die KFG aber nicht zu kümmern braucht, zumal es ja nur die Gelder ihrer Versicherten sind, die sie eingesetzt hat!

Magazin der Ärztekammer für OÖ Nr. 255/Oktober 2011, Seite 14


Rechtsanwaltskanzlei Dr. Krückl PLL.M wächst weiter

Die Linzer Rechtsanwaltskanzlei des Neuhofeners Dr. Karl Krückl PLL.M wächst weiter. Gegründet 1985 als Einmannkanzlei besteht sie seit Jänner 2011 aus vier Rechtsanwälten, nachdem Herr Mag. Christian Eilmsteiner in die Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber aufgenommen wurde. Bereits seit 2008 ist mit dem Sohn des pensionierten Präsidenten des LandesgerichtesSteyr Dr. Georg Huber, nämlich Herrn Dr. Christoph Huber, ein gebürtiger St. Mariener Partner der Kanzlei Dr. Krückl.
Die Kanzlei Dr. Krückl zeichnet sich durch besondere Nähe zum Klienten aus: Neben ersten anwaltlichen Auskünften am Gemeindeamt Neuhofen und der Sprechstelle Sportallee 17 Dris. Krückl PLL.M bietet Dr. Christoph Huber am Gemeindeamt St. Marien kostenlose erste anwaltliche Auskünfte an.

http://www.neuhofen-krems.at/gemeindeamt/download/221695997_1.pdf

GemeindeInfo Marktgemeinde Neuhofen an der Krems März/April 2011


Krückl Lichtl Huber Eilmsteiner Rechtsanwälte

Christian Eilmsteiner (32) betreut seit Jahresbeginn unter anderem die Felder Zivilrecht und Strafrecht in der Anwaltskanzlei. Der gebürtige Freistädter schloss sein Jus-Studium in Salzburg ab.

OÖN 9.2.2011, Seite 14, Aufsteiger und Umsteiger


Raiffeisenbank Wels wegen »fehlerhafter Beratung« verurteilt

Im Frühjahr 2007 wollte ein Kunde der Raiffeisenbank Wels langfristige Kundenvorauszahlungen in fix verzinste Anlageprodukte ohne jegliches Risiko investieren. Die Raiffeisenbank Wels empfahl ihm daraufhin das Wertpapier »DZ Bank Anleihe Cobold 74«.

Es war aber keine Anleihe der deutschen Genossenschaftsbank, wie der Kunde annahm, sondern eine so genannte strukturierte Anleihe.

Das Papier versprach fünf Prozent Zinsen pro Jahr bis zum Laufzeitende im Juni 2012. Voraussetzung für diese stattliche Rendite war freilich, dass keine der US-Banken Goldman Sachs, JP Morgan, Merrill Lynch, Morgan Stanley und Lehman Brothers während der Laufzeit „ein Kreditereignis anmeldet“. Das hieß, dass der Anleger quasi eine Wette auf die Kreditwürdigkeit dieser Banken abschloss.

Aus damaliger Sicht war das Papier ohne Fehl und Tadel und mit bestem Rating ausgestattet. Dass das damals undenkbare trotzdem passieren kann, weiß man in der Zwischenzeit. Das Wertpapier wurde damit fast wertlos.

Der Kunde der Raiffeisenbank Wels, vertreten durch den Linzer Anwalt Karl Krückl, klagte mit dem Argument, nichts von diesem Risiko gewusst zu haben und bekam sowohl beim Landesgericht Wels als auch beim Oberlandesgericht Linz Recht. Das Urteil ist rechtskräftig und das eingesetzte Kapital, das laut Anwalt Krückl „mehrere 100.000 Euro“ betragen hatte, wurde bereits zurückgezahlt.

Günther Stadlberger, Geschäftsführer der Raiffeisenbank Wels, beruft sich auf das Bankgeheimnis. Er dürfe im konkreten Fall nichts sagen. Wohl aber zum Wertpapier: Es wurde damals seitens der Raiffeisenlandesbank (RLB), an die man im Sektor die Bewertung von einzelnen Wertpapieren delegiere, als „fast risikolos“ eingestuft.

Ein Gutachter im Verfahren habe außerdem „keine grundsätzliche Verletzung des Sorgfaltspflicht bei der Prüfung des Wertpapiers“ festgestellt. Bei der RLB verweist man darauf, dass der Haftpflicht-Versicherer Generali auf das Verfahren bestanden habe. Sonst würde man sich in solchen Fällen lieber außergerichtlich einigen. (hn)

OÖN 27.1.2011


Erste Masters of Medical Law graduierten an der Universität Linz

Der Neuhofener Rechtsanwalt Dr. Karl Krückl PLL.M (Medical Law) war einer der ersten Medizinrechtsstudenten an der Uni Linz. Auch Bundespräsident Dr. Heinz Fischer gratulierte persönlich!

Vier Semester berufsbegleitend können sich seit drei Jahren bereits promovierte Juristen und Mediziner an der Universität Linz mit den besonderen Aspekten des Medizinrechts auseinandersetzen. Akademiker als Studenten bevölkerten die Seminarräume. Unter ihnen der Neuhofener Rechtsanwalt Dr. Karl Krückl, der sein Medizinrechtsstudium mit ausgezeichnetem Erfolg abschloss.

„Dieses Postgraduatestudium habe ich mir zum 25-jährigen Jubiläum meiner Kanzleigründung selbst geschenkt“, meint er schmunzelnd.

Zu den zahlreich erschienenen Gästen gesellte sich Bundespräsident Dr. Heinz Fischer, der es sich nicht nehmen ließ, nach einer Sub Auspiciis-Promotion auch den frischgebackenen PLL.Ms zu gratulieren. ( Im Bild rechts von ihm: der Neuhofener Rechtsanwalt Dr. Karl Krückl als frischgebackener PLL.M).

Auch wir gratulieren Herrn Dr. Karl Krückl PLL.M recht herzlich zu seinem Erfolg!

http://www.neuhofen-krems.at/gemeindeamt/download/221588867_1.pdf

GemeindeInfo Marktgemeinde Neuhofen an der Krems Jänner/Februar 2011


Betroffene der geplanten Freileitung setzen auf die Hilfe eines Anwaltes

Bisher lassen sich 70 Betroffene juristisch beraten.

ALMTAL. Bei der Diskussion rund um die geplante 110-kV-Leitung zwischen Vorchdorf und Kirchdorf verhärten sich die Fronten. 70 betroffene Anrainer nahmen sich einen Anwalt. Auch die Gemeinde Steinbach/Ziehberg lässt sich juristisch vertreten.
Der Linzer Anwalt Karl Krückl von der Kanzlei „Krückl, Lichtl und Huber“ untersagte in einem Schreiben Energie-AG-Bediensteten die persönliche Kontaktaufnahme mit seinen Mandanten. Stattdessen soll der Kontakt über den Anwalt laufen. Auch das Betreten der einzelnen Liegenschaften durch Angestellte des Unternehmens wünscht er nicht mehr. Die Energie AG benötigt Servitutsrechte bei Grundstücken, um die Stromleitung errichten zu können, und hatte den Grundbesitzern deshalb finanzielle Angebote gemacht. „Wir haben uns einen Rechtsbeistand genommen, damit nicht einzelne Betroffene, die vielleicht das Geld brauchen, herausgebrochen werden“, sagt Michael Praschma von der Bürgerinitiative „110-kV-ade!“, die sich für eine andere Lösung statt der geplanten Freileitung einsetzt.
Außerdem sei es wichtig, beim Behördenverfahren einen Rechtsexperten zur Seite zu haben, da den Betroffenen dann Parteienstellung zukommt. Auch die Drohung mit Enteignung solle mit Hilfe des Anwaltes schwieriger werden. Bisher lassen sich 70 der rund 140 Personen umfassenden Initiative von Krückl vertreten.
Im Auftrag seiner Mandanten hatte der Anwalt der Energie AG ein Mediationsverfahren vorgeschlagen, um die Parteien einander näher zu bringen. Diesen Weg lehnten die Verantwortlichen des Unternehmens ab. „Wir wollen zuerst warten, was die Gutachten ergeben“, sagt Wolfgang Denk von der Konzernkommunikation. Derzeit prüfen sowohl das Land Oberösterreich als auch externe Experten der Technischen Universität Graz die Pläne.
Doch nicht nur die Privatpersonen, auch die Gemeinde Steinbach/Ziehberg, die wie andere Orte, darunter Vorchdorf, Kirchham, Steinfelden und Inzersdorf, von der Leitung betroffen sind, lässt sich von Krückl helfen. Im Gemeinderat wurde ein dahingehender Beschluss einstimmig gefasst. „Wir haben einige öffentliche Wege, die von der Stromleitung überquert werden würden“, sagt die Bürgermeisterin Bettina Lancaster (SP). Sie hofft, dass andere betroffene Gemeinden dem Beispiel Steinbachs folgen.

OÖN 5.10.2010