Mediation in der pädagogischen Arbeit

Ihre mögliche Auswirkung auf rechtliche Entscheidungen

von Dr. Karl Krückl, Linz*)

I. Einleitung

Die Einleitung und vor allem die erfolgreiche Beendigung eines
Mediationsprozesses in der pädagogischen Arbeit können für Gerichte
und Schulbehörden erhebliche Weichenstellungen darstellen, wenn sie
mit ihren Entscheidungen den Lebensweg eines Jugendlichen mit prägen
müssen. Personen- und familienrechtliche Aspekte gehören zu den
Rahmenbedingungen eines Mediationsprozesses, die nicht vernachlässigt
werden sollten.

Viele Verhaltensmuster Jugendlicher erreichen eine rechtliche
Erheblichkeitsschwelle und führen dazu, dass der Jurist etwa an Straftatbestände
(zB Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahl, gefährliche Drohung, Nötigung,
Wiederbetätigung) Schadenersatzforderungen und Disziplinarmaßnahmen zu
denken beginnt.

II. Jugendstrafrecht

1. Strafrecht und Strafprozessrecht

Zweck jeder strafrechtlichen Sanktion ist die Verhinderung von
Verbrechen, und zwar durch die Einwirkung auf die Allgemeinheit
(Generalprävention) und durch Einwirkung auf den Bestraften (Spezialprävention).
Generalprävention bedeutet aber nicht nur Abschreckung der Allgemeinheit,
sondern auch ihre Bestärkung in der Rechtstreue und ihrem Rechtsbewusstsein.

Das inzwischen oftmals novellierte Strafgesetzbuch 1975 enthält
den Kernbestand des Strafrechtes. Sein Allgemeiner Teil umfasst
die Bestimmungen, die für alle strafbaren Handlungen gelten, während
der besondere Teil die abstrakten strafbaren Tatbestände (zB vorsätzliche
Körperverletzung, Diebstahl) und die hiefür angedrohten Strafen enthält.
Viele Straftatbestände befinden sich auch in anderen Gesetzen
(Nebenstrafrecht;zB Suchtmittelgesetz, Verbotsgesetz). Der Kernbereich des
Strafverfahrensrechtes ist in der Strafprozessordnung geregelt, die die
Bestimmungen zur Aufklärung eines möglicherweise strafrechtlich relevanten
Sachverhaltes und der korrekten rechtlichen Bewertung, aber auch die
Verfahrenseinstellung unter gewissen Bedingungen regelt.

2. Gründe für eine strafrechtliche Sonderbehandlung Jugendlicher

Mit dem Jugendgerichtsgesetz trägt der Gesetzgeber dem Umstand
Rechnung, dass der Sozialisationsprozess eines Heranwachsenden
üblicherweise noch nicht abgeschlossen ist. Den Jugendlichen „mit voller
Härte“ des allgemeinen Strafrechts zu behandeln, kann (im Sinne des
labeling-approaches) zur massiven Sekundärdevianz führen.

Schon die peinliche Halsgerichtsordnung 1532 sah vor, dass Diebe
von unter 14 Jahren nicht hingerichtet werden durften. 1928 trat das
erste eigentliche Jugendgerichtsgesetz in Kraft, dem das
Jugendgerichtsgesetz 1961 folgte. Ausgehend vom Linzer Modellversuch
Konfliktregelung (1) führte das Jugendgerichtsgesetz 1988 diversionelle
Maßnahmen in das Jugendstrafrecht ein.

Dem Jugendstrafrecht kam dabei wieder einmal eine Vorreiter- und
Erprobungsrolle für das Erwachsenenstrafrecht (2)  zu . Da sich nach
Ansicht der Justiz die Diversion im Jugendstrafrechtsbereich bewährt hat,
wurden diese Sanktionsformen undVerfahrensregelungen durch die
Strafprozessnovelle 1999 zum 1. 1. 2000 weitgehend in das allgemeine
Strafrecht übernommen. Das Jugendgerichtsgesetz enthält daher heute
diesbezüglich nur mehr jene Bestimmungen, mit denen Unterschiede der
Diversion für Jugendliche gegenüber diversioneller Maßnahmen für
Erwachsene angeordnet werden.

3. Sanktionsmöglichkeiten

Die Arten der möglichen strafrechtlichen Sanktionierung Jugendlicher
werden vom Alter des Delinquenten, seiner Schuld und von spezial-
sowie ausnahmsweise generalpräventiven Aspekten bestimmt, wobei
Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Unmündige),
strafunfähig sind.

Fragen der Schuld und der spezialpräventiven Aspekte, auch im Sinne
einer positiven Zukunftsprognose, bilden die Berührungspunkte zur Mediation.

Täter, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zwingend
unter der Bedingung straflos, dass ihnen lediglich ein Vergehen (3) zur Last
liegt, sie kein schweres Verschulden trifft und eine Bestrafung aus
spezialpräventiven Gründen nicht geboten ist.

Beispiel (4): Der sehnliche Wunsch eines 15Jährigen ist ein Fahrrad, das
er sich aber um sein Taschengeld nicht leisten kann. Als der 15Jährige
Zeuge eines Fahrradunfalles wird, fährt er mit dem Fahrrad des
Verunfallten weg, während dieser von anderen Personen versorgt wird.
Der 15Jährige hat einen schweren Diebstahl im Sinne des § 128 Absatz 1
Ziffer 1 Strafgesetzbuch begangen. Er bleibt aber straflos, wenn ihm
das Unrecht bei seinem Aufgriff bewusst wird und etwa der Konflikt in
einem Mediationsprozess aufgearbeitet worden ist.

Jugendliche (strafmündige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben) sind straflos, wenn sie entwicklungsbedingt nicht reif
genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen (mangelnde
Diskretionsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (mangelnde
Dispositionsfähigkeit).

Jugendliche sind natürlich ebenso wie Erwachsene straflos, wenn ihnen
wegen einer Geisteskrankheit, Schwachsinns, tiefgreifender
Bewusstseinsstörung oder einer gleichwertigen seelischen Störung
anderer Art die Diskretions- und/oder die Dispositionsfähigkeit fehlt
(§ 11 Strafgesetzbuch, Unzurechnungsfähigkeit). In allen bisher
genannten Fällen hat der Staatsanwalt das Strafverfahren einzustellen
(Anzeigezurücklegung). Er muss aber das Pflegschaftsgericht
verständigen, damit dieses familien- und/oder
jugendwohlfahrtsrechtliche Maßnahmen ergreifen kann.

Die Staatsanwaltschaft muss von der Verfolgung absehen, wenn die
Strafrahmenobergrenze des Delikts für den Jugendlichen (5) nicht mehr als 5
Jahre beträgt oder nur eine Geldstrafe angedroht ist, spezialpräventive
Aspekte keine intervenierenden diversionellen Maßnahmen erfordern,
keine besonderen generalpräventiven Gründe gegen ein Absehen von der
Verfolgung sprechen und die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge
gehabt hat. Hat der Staatsanwalt hier etwa einen strafrechtlich
relevanten Sachverhalt zu beurteilen, der in schulisches Leben
hineinspielt, wird er unter Umständen mit seiner Entscheidung zuwarten,
wenn der verdächtige Jugendliche etwa auf eine laufende Schulmediation
hinweisen kann. Der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen
Mediationsprozesses ermöglicht dem Staatsanwalt dann die
Verfahrenseinstellung. Der Staatsanwalt sollte den Ergebnissen der
Mediation im pädagogischen Bereich aufgeschlossen gegenübertreten: Denn
alle mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte
müssen über das erforderliche pädagogische Verständnis verfügen und
besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Psychologie und Sozialarbeit
aufweisen.

Liegen die Einstellungsvoraussetzungen vor und erhebt der Staatsanwalt
trotzdem Anklage bzw. beantragt die Einleitung der Voruntersuchung,
muss das Gericht das Verfahren einstellen.

Die Staatsanwaltschaft kann gegen den gerichtlichen
Einstellungsbeschluss Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof
erheben (6). Der Verdächtige hat aber keinen Rechtsbehelf, um ein Absehen
von der Verfolgung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erzwingen.

Der Verdächtige ist vom Absehen von der Verfolgung zu verständigen.
Wenn es erforderlich ist, den Verdächtigen über das Unrecht der Tat und
ihrer Folgen zu belehren, so hat das Pflegschaftsgericht eine förmliche
Belehrung über Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Strafgerichtes
vorzunehmen. Das Erfordernis wird aber umso geringer sein, desto
fortgeschrittener ein Mediationsprozess gediehen ist.

Der Staatsanwalt muss von der Verfolgung einer strafbaren Handlung
zurücktreten, wenn

– der Sachverhalt hinreichend geklärt ist,
– die Strafrahmenobergrenze nach dem Jugendgerichtsgesetz 5 Jahre
Freiheitsstrafe nicht übersteigt,
– die Schuld der Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und
– die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte

und wegen

– der Zahlung einer Geldbuße oder
– der Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder
– der Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungs-
hilfe und der Einhaltung von Weisungen oder
– eines außergerichtlichen Tatausgleiches

eine Bestrafung weder spezialpräventiv, noch ausnahmsweise generalpräventiv
erforderlich ist.

Unter den selben Voraussetzungen muss das Gericht nach Einleitung der
Voruntersuchung oder Anklageerhebung das Verfahren bis zum Ende der
Hauptverhandlung mit Beschluss einstellen, wobei das Gericht bei allen
Jugendstraftaten zu diversionellen Maßnahmen greifen kann. Für das
Gericht gelten nämlich die Einschränkungen „konkrete
Strafrahmenobergrenze bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe“ und „kein Tod
eines Menschen als Tatfolge“ nicht. Die Nichtanwendung diversioneller
Maßnahmen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen erfüllen einen
speziell dafür geschaffenen Nichtigkeitsgrund.

Die Geldbuße darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zuzüglich Gerichtskosten entspricht. Dieser Betrag
ist im Regelfall binnen 14 Tagen, aus Billigkeitsgründen aber in
Teilbeträgen innerhalb von sechs Monaten fällig. Die
Verfahrenseinstellung kann zusätzlich davon abhängig gemacht werden,
dass der Verdächtige innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten
den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht. Die Zahlung einer
Geldbuße soll von Staatsanwalt oder Gericht nur dann vorgeschlagen
werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln bezahlt
wird, über die der Jugendliche selbstständig verfügen darf und ohne
Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann. Damit soll ua
verhindert werden, dass Eltern ihre Kinder von einer Strafverfolgung
„freikaufen“, womit der pädagogische Effekt der Geldbuße, die
Spezialprävention, verloren ginge. Die Erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage der Strafprozessnovelle 1999 (7) sehen den
Hauptanwendungsbereich der Geldbuße bei Massendelikten ohne
unmittelbarer Notwendigkeit eines persönlichen Tatfolgenausgleiches wie
etwa der Ladendiebstahl. Hier würde der Signal- und Bußcharakter der
Geldbuße ausreichen, künftiger Delinquenz entgegen zu wirken.

Der Umfang der unentgeltlichen gemeinnützigen Leistungen darf insgesamt
120 Stunden bei höchstens 20 Wochenstunden und sechs Stunden täglich
nicht übersteigen. In den gemeinnützigen Leistungen soll die
Bereitschaft des Verdächtigen zum Ausdruck kommen, für die Tat
einzustehen. Sie sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung
zu erbringen. Die Staatsanwaltschaften haben eine Liste solcher
Einrichtungen zu führen (8). Die Verfahrenseinstellung kann auch bei
dieser diversionellen Maßnahme zusätzlich davon abhängig gemacht
werden, dass der Verdächtige innerhalb einer Frist von höchstens sechs
Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum
Ausgleich der Tatfolgen beiträgt. Die notwendigen Informationen und
Hilfestellungen können über einen einzuschaltenden Sozialarbeiter der
Bewährungshilfe erfolgen.

Unter Setzung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren kann von der
Verfolgung vorläufig zurückgetreten werden. Dies kann mit Weisungen und
der Beigebung eines Bewährungshelfers kombiniert werden. Eine dieser
möglichen Weisungen ist die Schadensgutmachung nach Kräften.

Von der Strafverfolgung ist abzusehen, wenn der Verdächtige bereit ist,
für die Tat einzustehen und sich mit ihren Ursachen auseinander zu
setzen und wenn die Tatfolgen ausgeglichen werden, wozu die
Schadensgutmachung zählt. Dabei ist angemessen auf die
Leistungsfähigkeit des Jugendlichen zu achten. Sein Fortkommen soll
nicht unbillig erschwert werden. Staatsanwalt und Gericht können einen
Konfliktregler ersuchen, den Verdächtigen (und den Verletzten) über die
Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleiches zu belehren, ihn
dazu anzuleiten und ihn dabei zu unterstützen. Dazu wird in derzeitiger
Ermangelung gesetzlicher Alternativen die Geschäftsstelle für den
außergerichtlichen Tatausgleich eingeschaltet. Im Gegensatz zur BR
Deutschland ist der außergerichtliche Tatausgleich nämlich ein Monopol
der bei der Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit angesiedelten
„Geschäftsstelle Außergerichtlicher Tatausgleich“ (9). Es gilt aber auch
hier wieder: Ein bereits laufender Mediationsprozess macht die
Einschaltung eines (weiteren) Konfliktreglers entbehrlich, da er das
selbe Ziel haben kann: Rascher Tatfolgenausgleich ohne
(Schadenersatz-)Prozess mit darüber hinausgehender Lösung des zugrunde
liegenden Problems.

Die nicht vollständige Erfüllung der diversionellen Sanktionen oder die
Nichtbezahlung der pauschalen Gerichtskosten von höchstens € 145,00
führen in der Regel zur Verfahrensfortsetzung, wobei erbrachte
Leistungen bei der Straffestsetzung angemessen zu berücksichtigen sind.

Einige praktisch gelaufene Beispiele (10), die man sich mit relativ
geringfügigen Sachverhaltsergänzungen als im Schulbereich spielend
vorstellen kann, zeigen ein mögliches Betätigungsfeld für Mediation in
der pädagogischen Arbeit aufgrund strafrechtlich relevanter Vorfälle:

Drei Jugendliche demolieren Lampen und Holzverschläge des
gemeindeeigenen Fußballplatzes. Dafür sollten sie je zehn Stunden
gemeinnützige Leistungen erbringen. Das Erstgespräch beim vermittelnden
Sozialarbeiter ergab, dass alle drei Jugendlichen unter
durchschnittlich guten sozialen Verhältnissen aufwachsen und es keine
Besonderheiten im psychosozialen Bereich gab. Man konnte davon
ausgehen, dass alle drei Jugendlichen die Auflagen positiv erfüllen
würden und man einigte sich darauf, dass die gemeinnützige Leistung bei
der geschädigten Gemeinde selbst erbracht wird. Die Jugendlichen
richteten in Abstimmung mit der Gemeinde den Fußballplatz wieder her.
Nach getaner Arbeit fand ein Abschlussgespräch der Jugendlichen mit dem
Gemeindearbeiter, dem Gemeindesekretär und dem Bürgermeister statt,
wobei betont wurde, dass die Angelegenheit nun abgeschlossen sei und
die Erbringung der gemeinnützigen Leistung für alle eine gute Erfahrung
war.

Ein Jugendlicher hatte in einem Selbstbedienungsgeschäft Kleidung
gestohlen. Die Schadensgutmachung war bereits erfolgt und es wurden ihm
40 Stunden gemeinnützige Leistungen auferlegt. Das Erstgespräch ergab,
dass der Jugendliche aus sehr wohlhabendem Haus kam, er war sehr
introvertiert und zeigte kaum Motivation, irgendwo irgendetwas zu tun.
Er war ein Schulverweigerer. Der Vater des Jugendlichen intervenierte
bei der Auflagenvermittlerin und schlug u.a. vor, dass sie mit dem
Jugendlichen eine Weltreise machen soll. Er würde alles bezahlen, nur
damit sein Sohn auf andere Gedanken komme. Die Auflagenbegleiterin
entwickelte gemeinsam mit dem Jugendlichen jedoch die Überlegung, dass
er seine Stunden in einer Einrichtung ableistet, wo es in erster Linie
um Kommunikation geht und wo er eine seinem Alter entsprechende
Struktur und Ansprechpartner vorfindet. Als Einrichtung wurde „Die
Brücke“, ein Kommunikationszentrum für Behinderte und Nichtbehinderte,
ausgewählt. Die Sozialarbeiterin war skeptisch, ob der Jugendliche
überhaupt zum ersten Termin in die Einrichtung kommen würde. Doch er
kam und es entwickelte sich zwischen ihm und dem Einrichtungsleiter,
der sehr offen auf ihn zuging, sogleich ein gutes Gespräch. Der
Jugendliche kam mit dem Angebot der Einrichtung sehr gut zurecht. Er
leistete nicht nur alle geforderten Stunden ab, sondern kam in weiterer
Folge von sich aus in die Einrichtung. Über dies hinaus begann er
wieder die Schule zu besuchen. Sein Vater war fassungslos, dass sein
Sohn dies alles freiwillig und ohne sein Zutun machte.

Nachdem ein Jugendlicher seinen Freund im Laufe eines Konflikts mit dem
„Abstechen“ bedroht und ein Computerspiel gestohlen hatte, wurde ihm
die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen im Umfang von 40 Stunden
auferlegt. Der Konflikt war inzwischen ausgeräumt und der Schaden
gutgemacht. Das Erstgespräch zeigte, dass der Jugendliche ohne
Tagesstruktur als stadtbekannter „Punker“ lebte und alle seine
Geschwister bereits gerichtlich vorbestraft waren. Die Eltern galten
als gutbürgerlich. Der Vermittler schlug dem Jugendlichen vor, bei
einer Einrichtung die Leistung zu erbringen, wo eine intensivere
Begleitung möglich erschien und sie kamen gemeinsam auf eine
Institution, die einen Abenteuerspielplatz und
Kinderanimationsprogramme betreibt. Da der Jugendliche einige Zeit lang
eine inzwischen abgebrochene Gärtnerlehre absolviert hatte, konnte er
bei der Gestaltung und Renovierung seinen Fähigkeiten nach gut
mithelfen. Wider Erwarten konnte er aufgrund der intensiven Begleitung
in der Einrichtung und durch die rasche Abwicklung der Stunden die
Auflage bewältigen.

Einem Jugendlichen, der seinen Freund im Zuge eines Streites am Körper
verletzt hatte, wurde aufgetragen, 32 Stunden gemeinnützige Leistungen
zu erbringen. Das Erstgespräch mit dem Sozialarbeiter kam erst nach
zwei Einladungen zustande. Der Jugendliche machte zuerst den Eindruck,
dass er die Auflage nicht erfüllen würde können. Der Jugendliche war
arbeitslos und hatte große familiäre Probleme. Er hinterließ einen
heruntergekommenen Eindruck. Die Eltern intervenierten immer wieder
beim Sozialarbeiter, weil der Jugendliche ihrer Meinung nach mehr
Betreuung brauche. Der Jugendliche wurde zunächst zum Roten Kreuz
vermittelt, doch dies funktionierte nicht. Auch bei einer zweiten
Rot-Kreuz-Stelle erschien er nicht. Der dritte Versuch wurde in einem
Flüchtlingsheim gestartet. Durch einen nicht näher bekannten Umstand
wuchs der Jugendliche über sich selbst hinaus, war bei der Sache, kam
regelmäßig in das Flüchtlingsheim und pflegte darüber hinaus einen
schwer kranken Bewohner in einem zeitlichen Umfang von mehr als 200
Stunden. Niemand hatte dies vom Jugendlichen erwartet.

Einer Jugendlichen, die in einer Kirche Unfug gemacht hatte, wurde
aufgetragen, eine gemeinnützige Leistung im Unfang von 12 Stunden zu
erbringen. Das Erstgespräch zeigte, dass die Jugendliche die Aufgabe
ohne Probleme erledigen würde. Durch ihre Berufstätigkeit und die
Tatsache, dass es für junge Frauen schwieriger ist, eine passende
Einrichtung zu finden, ergaben sich jedoch vorerst Probleme. In diesem
Fall wurde ein Second-Hand-Shop der Caritas ausgewählt. Die junge Frau,
die in einem Modeberuf arbeitet, lernte dabei ganz andere Aspekte der
Gesellschaft kennen.

An der Wurzel packen wollen Staatsanwaltschaft und Universität Linz das
Problem des rechtsradikalen Mitläufertums. 1999 wurde in Oberösterreich
eine größere „Neonazi-Szene“ zerschlagen. Während gegen die „Köpfe“
Anklagen nach dem Verbotsgesetz vorbereitet wurden, suchte man nach
passenden Alternativen im Rahmen der Diversion für den großen Anteil
jener jungen Leute, die auf der Suche nach Gruppenidentität bei
alkoholumnebelter NS-Verherrlichung und sonstigen Delikten mitgemacht
hatten. Für solche Mitläufer hat der Leitende Staatsanwalt der
Staatsanwaltschaft Linz, Siegfried Sittenthaler, gemeinsam mit der
Sozialwissenschafterin Univ.-Prof. Irene Dyk von der Universität Linz
und der Historikerin Brigitte Kepplinger ein Modell ausgearbeitet: In
einem Kurs an der Johannes-Kepler-Universität werden die Probanden mit
Grundbegriffen von Geschichte und Demokratie vertraut gemacht, es geht
auch um Bewusstseinsbildung und Änderung ihrer Einstellung, nebenbei
sollen sie „Lust aufs Lernen“ bekommen. Jeder einzelne Teilnehmer hat
dabei einen höhersemestrigen Studenten als Tutor zur Seite, mit dem er
auch über den Kurs hinaus persönliche Kontakte knüpfen kann. Begleitet
wird das Projekt von einem Psychologen. Die Teilnehmer müssen einen
Kursbeitrag von 2500 Schilling (11) zahlen. Jugend- und Sozialreferat des
Landes Oberösterreich fördern die Veranstaltung (12) .

Doch selbst wenn der erfolgreich abgeschlossene Mediationsprozess aus
staatsanwaltlicher oder strafrichterlicher Sicht nicht ausreicht, um
ein Verfahren im Sinne des bisher Dargestellten einzustellen und dem
Jugendlichen eine Verurteilung samt Strafregistereintragung zu
„ersparen“, ist er trotzdem urteilsrelevant: Das Gericht hat nämlich,
kommen die bisher dargestellten Sanktionen nicht in Betracht, einen
Schuldspruch ohne Strafe zu fällen, wenn nur eine geringe Strafe (bis
zu drei Monaten) zu verhängen wäre, der Schuldspruch ohne
Strafausspruch spezialpräventiv ausreicht und keine besonderen
generalpräventiven Gründe für einen Strafsausspruch vorliegen. Der
Schuldspruch ohne Strafe hat daher Tadelswirkung ohne Übelszufügung.

Die nächste Sanktionierungsstufe bildet der Schuldspruch unter
Vorbehalt der Strafe. Hier behält sich das Gericht vor, innerhalb einer
Probezeit nachträglich eine Strafe auszusprechen, wenn innerhalb der
Probezeit, die zwischen einem und drei Jahren festzusetzen ist, etwa
gegen Weisungen verstoßen, kein Kontakt mit einem beigegebenen
Bewährungshelfer gehalten wird oder erneut strafbare Handlungen gesetzt
werden.

Beispiel (13) : Ein nicht alkoholisierter, aber übermüdeter Jugendlicher
verschuldet einen Autounfall, bei dem sein Beifahrer, den er nach Hause
bringen wollte, getötet wird. Er wird selbst schwer verletzt. Da
konkret wohl eine strengere Strafe als drei Monate zu verhängen wäre,
könnte der Schuldspruch ohne Strafaufschub nicht, wohl aber ein
Schuldspruch mit Vorbehalt des Strafausspruches verhängt werden.

Die für Jugendstraftaten angedrohten Strafsätze werden (mit Ausnahme)
im Verhältnis zum Erwachsenenstrafrecht halbiert. Dies gilt sowohl für
Geld-, als auch Freiheitsstrafen, wobei alle für Erwachsene geltenden
Mindeststrafmaße entfallen. Für den Jugendstraftäter beträgt daher die
theoretische Mindeststrafe immer einen Tag Freiheitsstrafe oder zwei
Tagessätze Geldstrafe.

Ausnahmen: Anstelle der Androhung von Freiheitsstrafen im Ausmaß
„lebenslang“ oder „10 bis 20 Jahre oder lebenslang“, tritt bei einer
Tatbegehung vor dem 16. Lebensjahr eine Strafdrohung von 1 bis 10
Jahren, nach dem 16. Lebensjahr von 1 bis zu 15 Jahren. An die Stelle
der Androhung von 10 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe tritt generell
eine Strafdrohung von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Die
Strafsatzreduktion hat Auswirkungen auf die Verjährung der Strafbarkeit
und die Zulässigkeit der außerordentlichen Strafmilderung (14) .

Der Vollzug von Strafen kann gänzlich oder teilweise bedingt
nachgesehen werden, ohne dass das Gericht an bestimmte Strafobergrenzen
gebunden wäre. Auch ist bei Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht
lediglich auf spezialpräventive, nicht aber auf generalpräventive
Gründe Rücksicht zu nehmen. Damit sollte die Mediation auch Einfluss
auf die bedingte Strafnachsicht nehmen.

Geldstrafen anstellte von Freiheitsstrafen können bis zu einer Strafdrohung
von 5 Jahren angewendet werden.

Der Einführung der Diversion, vorerst im Jugendstrafrecht, ging der
sogenannte Modellversuch Konfliktregelung voraus. Obwohl das
Jugendgerichtsgesetz 1988 (ursprünglich) seinen Anwendungsbereich
gegenüber dem Jugendgerichtsgesetz 1961 durch die Einbeziehung der über
18Jährigen ausweitete, reduzierte sich 1989 die Anzahl der (formell)
Verurteilten um 21 % und, bezogen auf 1981, um 70 % (15) .

4. Verfahrensrechtliche Anmerkungen

Den Eltern (soweit sie gesetzliche Vertreter sind (16)) kommen im
Strafverfahren gegen ihr noch nicht volljähriges Kind, eigene Rechte zu, etwa:

– Akteneinsicht (außer bei Verdacht auf Komplizenschaft)
– Fragerecht
– Antragsrecht
– das Recht, bei Untersuchungshandlungen beigezogen zu werden
– das Recht, zum Sachverhalt vorzubringen
– das Recht, davon verständigt zu werden, dass nach Zahlung einer
Geldbuße, Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder Ablauf einer Probezeit
von der Durchführung eines Strafverfahrens abgesehen wird
– das Recht, bei vorläufigem Rücktritt von der Verfolgung bzw. vorläufiger
Einstellung des Strafverfahrens nach Bereiterklärung, gemeinnützige Leistungen
zu erbringen bzw. bei Bestimmung einer Probezeit verständigt zu werden
– das Recht auf Zustellung der Anklageschrift und des Strafantrages
– das Recht, von der Hauptverhandlung verständigt zu werden (17).
– Der gesetzliche Vertreter hat auch ein eigenständiges Rechtsmittelrecht, das
auch gegen den Willen des Jugendlichen ausgeübt werden kann.

Die Eltern sollten daher in den Mediationsprozess so weit als
erforderlich einbezogen werden, um zu verhindern, dass sie durch
eine ungeschickte Wahrnehmung ihrer eigenen Parteirechte im
Jugendstrafverfahren die möglichen positiven Aufwirkungen des
Mediationsprozesses auf das Ergebnis des Strafverfahrens unterlaufen.

Ist dem Gericht bekannt, dass Pflege und Erziehung des Jugendlichen
nicht dem gesetzlichen Vertreter zustehen, so hat auch die Person, die
pflege- und erziehungs- berechtigt ist, die Rechte, die dem gesetzlichen
Vertreter eingeräumt sind.

Mit Ausnahme des Verfahrens vor dem Bezirksgericht besteht für den
jugendlichen Beschuldigten im gesamten Verfahren notwendige Verteidigung,
d.h., dass ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben werden muss, wenn
nicht ein Verteidiger frei gewählt wird. Der gesetzliche Vertreter kann auch
gegen den Willen des Minderjährigen einen Verteidiger bestellen.

Ein (für den Jugendlichen kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger ist zu
bestellen, wenn die Bezahlung der Verteidigerkosten dasFortkommen des
Jugendlichen erschweren würde.

Die Rechte des gesetzlichen Vertreters gegen auf den Verteidiger über,
wenn der gesetzliche Vertreter der Komplizenschaft verdächtigt ist, dem
Jugendlichen im Strafverfahren sonst nicht beistehen kann oder trotz
ordnungsgemäßer Ladung in der Hauptverhandlung nicht erscheint.

Daher wird der Mediator mit dem Verteidiger Kontakt aufnehmen,
um den verfahrensrechtlichen Transport der Ergebnisse des Mediations-
prozesses an Staatsanwaltschaft bzw. Gericht zu veranlassen – ein geschickter
Verteidiger weist umgekehrt seinen jugendlichen Klienten auf bestehende
Mediationsangebote hin, um im Wege der Argumentation zu spezialpräventiven
Erfordernissen bzw. Nichterfordernissen von Sanktionen ein strafrechtlich
betrachtet optimales Ergebnis für seinen Mandanten zu erreichen.

Zur Erforschung der Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten,
seiner Entwicklung und aller Umstände, die zur Beurteilung seiner Person
dienen können, sind durch die Jugend-gerichtshilfe oder die Bewährungshilfe
oder den Jugendwohlfahrtsträger Jugenderhebungen anzustellen. Sie sollten
daher auch einen laufenden oder abgeschlossenen Mediationsprozess wiedergeben.

Wird ein Jugendlicher festgenommen, so sind unverzüglich der
Erziehungsberechtigte, ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer und der
Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen. Angehaltene Jugendliche können die
Beziehung einer Vertrauensperson verlangen, wenn dies keine unangemessene
Verlängerung der Anhaltung bewirkt.

Die Untersuchungshaft ist wegen einer gesetzlich vorgesehenen besonderen
Verhältnismäßigkeitsprüfung noch restriktiver anzuwenden als im
Erwachsenenstrafrecht und darf im bezirks- und einzelrichterlichen Verfahren
höchsten drei Monate, ansonsten grundsätzlich sechs Monate, ausnahmsweise
ein Jahr, nicht übersteigen. Jugendliche sind in der Untersuchungshaft getrennt
von Erwachsenen unterzubringen. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer
Untersuchungshaftverlängerung wird auch die Bereitschaft des Jugendlichen zu
berücksichtigen sein, sich in einen Mediationsprozess einzulassen.

5. Heranwachsendenstrafrecht

Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine
Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der
Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger
Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis
zu zwanzig Jahren. Das Mindestmaß aller sonst angedrohten
Freiheitsstrafen beträgt höchstens ein Jahr.

Verfahren sind vor dem für Jugendliche zuständigen Strafgericht
abzuführen, die Voraussetzungen etwa für die Anwendung der
außerordentlichen Strafmilderung und andere sanktionsrechtliche
Institute sind deutlich erleichtert; Urteile mit Vorbehalt der Strafe
wegen mangelnder Reife des Täters sind im Gegensatz zum
Erwachsenenstrafrecht möglich.

III. Schulrechtliche Disziplinarmaßnahmen

Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und Einordnung in
die Klassen- und Schulgemeinschaft mitzuhelfen, die Aufgabe der
österreichischen Schule (18) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu
fördern. Sie haben dazu unter anderem den Unterricht regelmäßig und
pünktlich zu besuchen.

Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat
der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der
Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und
gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere
Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese
Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter
(Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schuldbehörde
erster Instanz ausgesprochen werden. Wenn es aus erzieherischen Gründen
oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der
Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse versetzen. Wenn mit
einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann
die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert
sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf
Ausschluss des Schülers androhen.

Wenn ein Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und
die Anwendung von Erziehungsmitteln erfolglos bleibt oder wenn das
Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler
hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlicher Sicherheit oder ihres
Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen (19) .
Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Schulkonferenz (bei Schulen,
die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen
Antrag auf Ausschluss des Schülers an die Schulbehörde erster Instanz
zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlussfassung über die
Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist
den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluss
sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen.
Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.

Die Schulbehörde erster Instanz hat bei Gefahr in Verzug auszusprechen,
dass der Schüler von weiteren Schulbesuchen suspendiert wird. Die
Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist
unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt,
dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den
durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines
Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer
Feststellungsprüfung zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer
der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

Die Schulbehörde erster Instanz hat nach Durchführung des
Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens
festzustellen, wenn die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht
vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine
Versetzung in eine Parallelklasse anordnen, wenn sein Verhalten zwar
einen Ausschluss nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten
verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde erster Instanz den
Ausschluss des Schülers mit Bescheid auszusprechen. Der Ausschluss kann
sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu
bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des
Ausschlusses ist jeweils nur eine Form auszusprechen, mit der der
angestrebte Sicherungszweck bereits erreicht werden kann.

Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Schulbehörde zweiter
Instanz zulässig; gegen die Entscheidung der Schulbehörde zweiter
Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Der Ausschluss kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig
ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder
aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung
weggefallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden
kann (20).

Eine erfolgreich abgeschlossene oder doch zumindest angelaufene Schul-
mediation kann daher

– eine entscheidende Hilfestellung bei der Beurteilung der
schulrechtlichen Frage bieten, ob eine Gefährdung anderer Schüler
hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres
Eigentums eine dauernde ist. Kann dieses Tatbestandsmerkmal verneint
werden, darf ein Schüler nicht von der Schule ausgeschlossen werden.
– Bemessungskriterien für die Dauer der Suspendierung eines Schülers bieten.
– Anlass für die Aufklärung einer Suspendierung sein.
– zu einer Einschränkung oder Aufhebung eines Schulausschlusses führen.

IV. Familienrecht

Die Eltern können einerseits einen Mediationsprozess in ihrer
Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter beeinflussen und andererseits
Partei sein, wenn es um etwa divergierende Ansichten zu
Ausbildungsfragen (und deren Finanzierung) geht.

1. Gesetzliche Vertretung Minderjähriger

Das eheliche Kind wird bis zur Erreichung der Volljährigkeit (18.
Lebensjahr) von seinen Eltern vertreten, wobei jeder Elternteil für
sich in der Regel einzelvertretungsbefugt ist. Bei einander
widersprechenden Erklärungen beider Elternteile gilt die zuerst
abgegebene Erklärung.

Vertretungshandlungen und Einwilligungen, die insbesondere
statusrechtliche Fragen betreffen (Änderung des Vor- oder
Familiennamens, Änderungen der Staatsbürgerschaft), aber auch die
vorzeitige Lösung eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils.

Darüber hinaus bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen in
Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb
gehören, neben der Zustimmung des anderen Elternteils auch der
Genehmigung des Gerichts. Hiezu gehören insbesondere Rechtsgeschäfte im
Zusammenhang mit Liegenschaften, die Gründung, erbrechtliche
Fortführung oder Auflösung eines Unternehmens, der Verzicht auf ein
Erbrecht, die Ablehnung eines Schenkungsangebotes, die Annahme einer
belastenden Schenkung, aber auch die Erhebung einer Klage.

Das uneheliche Kind wird durch die Mutter vertreten. Leben die Eltern
des Kindes in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass
in Hinkunft beide Elternteile mit der Obsorge (21) (und damit auch mit der
Vertretung) betraut sind. Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. Entspricht sie dem
Kindeswohl, muss sie genehmigt werden. Leben die Eltern nicht in
häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass in Hinkunft
auch der Vater ganz oder in bestimmten Angelegenheiten mit der Obsorge
betraut ist. Die Eltern müssen hiezu aber dem Pflegschaftsgericht eine
Vereinbarung darüber vorlegen, bei welchem Elternteil sich das Kind
hauptsächlich aufhalten soll. Das Kindeswohl bildet wieder den
gerichtlichen Prüfungsmaßstab. Soll sich das Kind hauptsächlich im
Haushalt des Vaters aufhalten, so muss auch dieser immer mit der
gesamten Obsorge betraut sein.

Wird die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes
geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so bleibt die Obsorge
beider Eltern aufrecht. Sie können jedoch dem Gericht zur Genehmigung
einer Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei
die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart
werden kann. Im Fall der Obsorge beider Eltern kann diejenige eines
Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein. In jedem
Fall einer Obsorge beider Eltern haben diesem dem Gericht eine
Vereinbarung darüber vorzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind
hauptsächlich aufhalten soll. Dieser Elternteil muss immer mit der
gesamten Obsorge betraut sein. Einigen sich die Eltern nicht innerhalb
angemessener Frist nach Beendigung ihrer Ehe über den hauptsächlichen
Aufenthalt des Kindes und/oder die Betrauung der Obsorge und/oder
entspricht sie nicht dem Kindeswohl, so hat das Pflegschaftsgericht zu
entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut
ist. Zuvor hat sich das Gericht trotzdem um eine gütliche Einigung zu
bemühen.

Sind beide Eltern nach Beendigung ihrer Ehe mit der Obsorge betraut und
beantragt ein Elternteil die Aufhebung dieser Obsorgeregelung, so muss
das Gericht nach Maßgabe des Kindeswohles einen Elternteil allein mit
der Obsorge betrauen. Dies wird üblicherweise jener Elternteil sein,
bei dem sich das Kind schon bisher hauptsächlich aufgehalten hat (22).

Eine Scheidung der Ehe im Einvernehmen ist nur dann möglich, wenn die
Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung unter anderem über den
hauptsächlichen Aufenthalt oder die Obsorge vorlegen bzw. bei Gericht
schließen.

2. Exkurs: Informations- und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge Betrauten

Ist ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut, hat er neben dem
Recht auf persönlichen Verkehr („Besuchsrecht“) das Recht, von
wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig verständigt zu werden und sich
hiezu in angemessener Frist zu äußern. Zu diesen wichtigen
Angelegenheiten zählen insbesondere diejenigen, bei denen die
pflegschaftsgerichtliche Zustimmung erforderlich ist sowie
statusrechtliche Angelegenheiten. Umfasst sind aber auch
lebensbedrohliche oder chronische Erkrankungen, Drogen- und
Alkoholmissbrauch, Straffälligkeit, Schulversagen, aber auch
außergewöhnlich positive Umstände wie ein Schulabschluss oder auch
Sprachferien im Ausland (23).

Die Informations- und Äußerungsrechte erweitern sich auf alle
Angelegenheiten (mit Ausnahme derjenigen des täglichen Lebens), wenn
der mit der Obsorge betraute Elternteil durch Vereitelung des
persönlichen Kontakts den einfachsten Weg des Informationsflusses
beeinträchtigt, das Eltern-Kind-Gespräch (24).

Kommt der mit der Obsorge betraute Elternteil seinen
Informationspflichten beharrlich nicht nach, kann das
Pflegschaftsgericht „angemessene Verfügungen“ treffen. Dazu zählt auch
die Ermächtigung des nicht betreuenden Elternteils, sich ohne
Zustimmung des anderen etwa bei Lehrern oder behandelnden Ärzten selbst
zu informieren (25).

3. Kindesunterhalt

Mutter und Vater haben anteilig nach Kräften zum Unterhalt des Kindes
beizutragen, wobei der Elternteil, der das Kind im Haus betreut,
dadurch seinen Beitrag erbringt.

Jeder Elternteil muss seine Möglichkeiten ausschöpfen, um dieser
Verpflichtung nachzukommen (Anspannungstheorie). Er hat hiezu auch sein
Vermögen heranzuziehen und darauf bei seiner Berufswahl, sowie bei der
Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse Rücksicht zu nehmen.

Subsidiär sind die Großeltern unterhaltspflichtig.

Es gibt keine fixe zeitliche Grenze für das Erlöschen des
Unterhaltsanspruchs. Dieser erlischt erst dann, wenn das Kind
selbsterhaltungsfähig ist. Daher hat der 20jährige fleißige Jus-Student
im 5. Semester einen Unterhaltsanspruch, währenddessen ein
Maurerlehrling im 3. Lehrjahr selbsterhaltungsfähig sein kann, ebenso
ein Säugling, der vom „reichen Onkel aus Amerika“ eine Million Dollar
geerbt hat.

Ausreichend begabte und lernwillige Kinder haben einen Anspruch auf den
Besuch einer höheren Schule und Absolvierung eines Universitätsstudiums.

Die Praxis spricht Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 16 %
vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen, bis zur Vollendung des 10.
Lebensjahres 18 %, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres 20 % und
darüber 22 % zu (26); weitere Sorgepflichten, etwa für einen Gatten des
Unterhaltspflichtigen oder weitere Kinder, mindern diese Prozentzahlen
natürlich (27).

4. Pflege und Erziehung

Während die Pflege des Kindes die Wahrung des körperlichen Wohles und
der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht umfasst, gehören zur
Erziehung die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und
sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen und Fähigkeiten, Neigungen
und Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Ausbildung in Schule und Beruf.
Dazu gehört auch das Recht der Eltern, den Aufenthalt des Kindes zu
bestimmen, soweit dies erforderlich ist. Das minderjährige Kind hat
generell die Anordnungen der Eltern zu befolgen, wobei diese bei ihren
Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und
Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen haben. Die Anwendung von
Gewalt oder die Zufügung von körperlichem und seelischem Leid ist
ausdrücklich verboten.

Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf
den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl
oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist
umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer
Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen
vermag.

So kann etwa einem Zwölfjährigen zugebilligt werden, dass er in
Angelegenheiten seiner Freizeitgestaltung seinen subjektiven
Präferenzen entsprechend mitbestimmen kann, ob er etwa lieber
sportliche Aktivitäten im Rahmen eines Sportvereins oder
künstlerisch-musikalische Aktivitäten durch das Erlernen eines
Instruments entfaltet.
Einem mündigen Kind wird man ein Mitspracherecht bei der Entscheidung
der Frage einräumen müssen, ob er den einvernehmlich gewählten Schultyp
in Form einer Internatsunterbringung oder als „Fahrschüler“ absolvieren
will.
Einem 16Jährigen wird man wohl die Teilnahme an einem von einer
Jugendgruppe veranstalteten Ferienlager nicht ohne Weiteres verweigern
können.
Ihre Grenze findet die Berücksichtigung des Willens des Kindes immer
dort, wo die Erfüllung des Wunsches dem Kindeswohl abträglich wäre. Im
ersten Fall ist dabei an die Ausübung einer besonders risikoreichen
Sportart zu denken, im zweiten an eine erhebliche Beeinträchtigung des
Lernerfolges durch überlange Fahrzeiten und im dritten an erhebliche
Bedenken gegen die veranstaltende Organisation (28).

Mündige Minderjährige können das Gericht anrufen, wenn die Eltern eine
abweichende Meinung über ihre Ausbildung haben. Das Pflegschaftsgericht
hat zu prüfen, welche der vorgetragenen Ansichten für das Kind
günstiger ist und in diesem Sinne dann zu entscheiden. Darüber hinaus
sind mündige Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung und
das Recht auf persönlichen Verkehr selbst familiengerichtlich
verfahrensfähig. Sie können insbesondere verfahrenseinleitende Anträge
stellen, ohne dass dadurch die Befugnis des gesetzlichen Vertreters, im
Namen des Kindes Anträge zu stellen, berührt wird. Das Gericht muss
dann widerstreitende Anträge am Kriterium des Kindeswohles messen.

Einen Sonderfall der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist die Frage
der Einwilligung in eine medizinische Behandlung (29).

Exkurs: Zivilgerichtliche Deliktsfähigkeit

Eine Quelle vielen Streites und der Notwendigkeit von Mediationsarbeit
ist die Schädigung Dritter durch Minderjährige und damit verbunden die
Frage, wer hiefür haftet.

Geistig Gesunde werden mit der Vollendung des 14. Lebensjahres
deliktsfähig, das heißt, sie können zum Ersatz des von ihnen
verursachten Schadens herangezogen werden. Unmündige und Geisteskranke
haften prinzipiell nicht für den von ihnen verursachen Schaden, da
ihnen wegen der fehlenden Einsicht kein Verschulden zur Last gelegt
werden kann.

Aufsichtspflichtige haften an ihrer Stelle nur dann, wenn sie wegen
schuldhafter Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht den
Schadenseintritt zu verantworten haben. Unter 14Jährige können dennoch
selbst ersatzpflichtig werden, wenn ihnen aufgrund ihrer
Gefahreneinsicht ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Darüber
hinaus kann auch Billigkeitsgründen gemäß § 1310 ABGB einer
deliktsunfähigen Person ein (auch teilweiser) Schadenersatz aufgetragen
werden, wenn der Schädiger vermögensmäßig leichter imstande ist, den
Schaden zu tragen, als der Geschädigte.

Daraus ergibt sich, dass eine Haftung „der Eltern für ihre Kinder“ nur
ausnahmsweise Platz greifen wird. Sehr oft wird der Jugendliche
prinzipiell selbst schadenersatzpflichtig werden, ohne dass er die
ökonomischen Mittel hiezu besitzt. Da der Geschädigte zur Vermeidung
der Verjährung seines Schadenersatzanspruches (Dreijahresfrist) den
Minderjährigen klagen müsste, dies aber mit auch finanziellem Aufwand
verbunden ist, bietet sich die Mediation, gegebenenfalls unter
Einbeziehung der Eltern des Schädigers, an, um zu einer umfassenden
(und raschen) Konfliktlösung zu kommen.

5. Einschränkung und Entzug elterlicher Rechte

Die sogenannten elterlichen Rechte sind sogenannte „Pflichtrechte“, sie
dürfen nur im Interesse des Kindes ausgeübt werden (30). Gefährden Eltern
das Kindeswohl, so kann die elterliche Obsorge und das Recht zur Pflege
und Erziehung ganz oder teilweise entzogen werden. Das Recht zur
Anrufung des Gerichtes wegen des Vorliegens von das Kindeswohl
gefährdenden Tatbestände steht jedermann zu. Das Gericht muss auch von
sich aus (amtswegig) tätig werden, wenn es von einer Gefährdung des
Kindeswohles Kenntnis erlangt.

6. Gesetzliche Verankerung von Mediation bei familienrechtlichen Fragestellungen

Das Kindrechts-Änderungesetz 2001 brachte eine verstärkte gesetzliche
Verankerung im familienrechtlichen Bereich. Bleiben die gerichtlichen
Bemühungen um eine Einigung der Parteien in einem Verfahren über die
Obsorge oder den persönlichen Verkehr (31) erfolglos, so muss das Gericht
sich durch Befragung der Parteien ein Bild davon machen, ob diese mit
Hilfe der Mediation zu einer gütlichen Einigung gelangen können. Das
Gericht hat diesfalls die Parteien auf entsprechende Hilfeangebote
hinzuweisen, ihnen entweder Listen von Mediatoren zur Verfügung zu
stellen oder sie an geeignete Einrichtungen zu verweisen (32). Mit dem
Verfahren ist innezuhalten, um den Parteien die Inanspruchnahme der
Mediation zu ermöglichen.

Mediationsgespräche hemmen den Beginn oder Fortlauf von Verjährungs-
und sonstigen Fristen zur Geltendmachung kindschaftsrechtlicher
Ansprüche.

Der auf der Grundlage einer fachlichen Ausbildung in Mediation
vermittelnde Dritte (Mediator (33)) ist bei sonstiger Strafbarkeit zur
Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm bei den auf
die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst
bekannt wurden.

Nämliches gilt seit dem Eherechtsänderungsgesetz 1999 für die Mediation
in Ehescheidungssachen.

Fußnoten:

*) Vortrag, gehalten anlässlich zweier Lehrveranstaltungen
„Schulmediation“ des Pädagogischen Institutes des Bundes in
Oberösterreich im Frühjahr 2000 und einer weiteren im Herbst 2001. Die
Vortragsform wurde beibehalten, der Anmerkungsapparat kann daher nicht
den Anspruch der Vollständigkeit erheben.
Das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 – KindRÄG 2001 (BGBl I
135/2000), das Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das
Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
(BGBl I 19/2001) und das Strafrechtsänderungsgesetz 2001 (BGBl
130/2001) sind eingearbeitet.
Dr. Karl Krückl ist seit 1985 Rechtsanwalt in Linz und seit 1998
Mediator (AVM). Daneben unterrichtet Dr. Krückl an der Lehranstalt für
heilpädagogische Berufe (seit 1985), an der Höheren technischen
Bundeslehranstalt Leonding (seit 1999) und ist als Vortragender im
Rahmen des Universitätslehrganges für Sozialmanagement der
Johannes-Kepler-Universität Linz tätig (seit 1994). Homepage

http://ra-linz.at.

(1) Vgl dazu etwa Schroll – Eisenriegler – Achleitner, Das Linzer Konfliktregelungsmodell, RZ 1986, 98 ff

(2) Die österreichische Monarchie hatte zum Teil neue Gesetze zuerst in
(West)Galizien zur Erprobung in Kraft gesetzt. Erst nach den dort
gemachten Erfahrungen erfolgte die Übernahme für die gesamte Monarchie.
Heute fehlt Österreich (natürlich) ein „Westgalizien“. Für das
Rechtsgebiet „Strafrecht“ hat aber das Jugendstrafrecht diese Aufgabe
übernommen. Auch zB die bedingte Strafnachsicht wurde zuerst an
Jugendlichen „erprobt“, bevor sie Eingang in das allgemeine Strafrecht
fand.

(3) Vorsatzdelikt, das mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder Fahrlässigkeitsdelikt.

(4) Nach einem Beispiel aus Maleczky, Jugendstrafrecht², 16.

(5) Siehe dazu unten.

(6) Landesgericht gegen bezirksgerichtlichen Beschluss, Oberlandesgericht gegen landesgerichtlichen Beschluss.

(7) 1581 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates, XX. Gesetzgebungsperiode, 21 f.

(8) In diese Liste kann jedermann Einsicht nehmen.

(9) Vgl Proksch, Mediation in Deutschland – Stand und Perspektiven
außergerichtlicher Konfliktregelung durch Mediation, KON:SENS 1998, 7
ff, 13, wonach es bereits 1998 rund 300 Projekte, die TOA
(Täter-Opfer-Ausgleich) durchführen, gab.

(10) Staber – Posch, Praxisbeispiel: Vermittlung gemeinnütziger Leistungen, in: VBSA 99, sub 1b/00.

(11) € 181,69

(12) Zit nach Hakami, Uni Linz: Nachhilfe in Demokratie für
Neonazi-Mitläufer, Oberösterreichische Nachrichten, 3. Februar 2001, 23.

(13) Maleczky, Jugendstrafrecht², 24.

(14) Für Personen, die zur Tatzeit das einundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, schafft das BGBl I 19/2001 ein eigenes
Heranwachsendenstrafrecht.

(15) Nachweise bei Maleczky, Jugendstrafrecht², 21.

(16) Siehe dazu unten

(17) Erscheint trotz ordnungsgemäßer Ladung nur einer der beiden
Elternteile vor Gericht, so besteht die gesetzliche Vermutung auf
stillschweigenden Verzicht des abwesenden Elternteils auf künftige
Zustellungen und Verständigungen.

(18) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der
Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten
sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer
Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht
mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen
Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum
selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu
gesunden, arbeitstüchtigen, pflichtgetreuen und verantwortungsbewussten
Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und
bundesstattlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen
zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem
politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie
befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas
und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an
den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken (§ 2 SchOG).

(19) An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur
zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung
anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlicher
Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der
Schulpflicht gesichert ist.

(20) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen diese
Maßnahmen nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des
Ausschlusses eine Suspendierung und die Einleitung eines Verfahrens
nach dem Schulpflichtgesetz.

(21) Die Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung und die Vertretung.

(22) EBRV KindRÄG 2001, Zu Z 30 und 31 (296 Beil sten Prot NR XXI. GP),
wenngleich die Textierung des § 177 a (2) ABGB idF KindRÄG 2001
gegenüber der RV „neutral“ formuliert ist. Ein Wechsel des
Aufenthaltsortes entspricht ohne Vorliegen besonderer Gründe
üblicherweise nicht dem Kindeswohl.

(23) Vgl EBRV KindRÄG 2001, Zu Z 32.

(24) Vgl EBRV KindRÄG 2001, Zu Z 32; Gibt es wegen der Vereitelung des
persönlichen Verkehrs keinen persönlichen Kontakt zwischen dem nicht
betreuenden Elternteil und seinem Kind, ist auch die Übermittlung
zumindest der Jahreszeugnisse vom Informationsrecht umfasst.

(25) EBRV KindRÄG 2001, Zu Z 32.

(26) Vgl EFSlg 92.486; 92.494 ff.

(27) Vgl EFSlg 92.499 ff.

(28) Beispiele aus EBVR KindRÄG 2001, Zu Z 7.

(29) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und
urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen
dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen
vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und
Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die
mit der Pflege und Erziehung betraut ist.
Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges Kind in eine Behandlung ein,
die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung
der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist,
so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person
zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.
Die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die
Zustimmung der Person, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist,
sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist,
dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung
verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der
Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
(§ 146 c AGBG)

(30) Die Befugnisse der Eltern sind primär so zu verstehen, dass sie
ihnen nur eingeräumt sind, um die Aufgaben, die im Rahmen der Obsorge
zu bewältigen sind, erfüllen zu können. Rechte der Eltern ihren Kindern
gegenüber sind so zu verstehen. Vgl EBRV KindRÄG 2001, II.V.1.a).

(31) Verfehlterweise halten die EBRV KindRÄG 2001, zu Art VI zu Z 1 § 182
e Fragen des Unterhalts Minderjähriger für nicht mediationsfähig, da
sie der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen. Mit letzterer
ist aber nur der Inhalt und nicht die Art ihres Zustandekommens
angesprochen.

(32) FN 32: EBRV KindRÄG 2001, zu Art VI zu Z 1 § 182 c.

(33) Mit der Mediationsrichtlinie des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertages vom 9. 4. 1999 wurde klargestellt, dass
Mediation Teil auch des anwaltlichen Berufsbildes darstellt. Durch die
stärkere Beschäftigung mit Mediation wird sich das Berufsbild des
Rechtsanwaltes als Interessenvertreter im Sinne eines Streitbeilegers
umgewichten (Steinacher, Die Mediationsrichtlinie, AnwBl 2000, 124 ff,
126). Die Funktion als Mediator setzt Unabhängigkeit, Allparteilichkeit
und Neutralität des Rechtsanwaltes voraus. Der Rechtsanwaltsmediator
ist verpflichtet, von sich aus die Parteien sofort über Umstände zu
informieren, die seine Unabhängigkeit, Allparteilichkeit und
Neutralität beeinflussen können. Dazu gehören etwa eine
(vorangegangene) Geschäftsverbindung zu einer der Parteien (Steinacher,
aaO, 127). Er hat bei Besorgnis des Fehlens einer dieser
Voraussetzungen das Mediationsmandat abzulehnen oder zu beenden. Der
Rechtsanwaltsmediator ist zur umfassenden Verschwiegenheit berechtigt
und verpflichtet. Selbst wenn er von seiner Verschwiegenheitspflicht
entbunden werden sollte, hat er sein Recht auf Verschwiegenheit in
Anspruch zu nehmen. Die Verschwiegenheitspflicht des Mediators
beinhaltet auch, dass er eigene Aufzeichnungen nicht herausgeben darf.
Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht auf die Mitteilung,
dass eine Mediation zwischen bestimmten Parteien stattgefunden hat,
wann diese begonnen und geendet hat. Dies deshalb, weil der Fristenlauf
zB für die Verjährung von Scheidungsgründen während einer Mediation
gehemmt ist.
Der Rechtsanwalt hat die Übernahme des Mediationsmandates, die
wesentlichen Grundlagen der Mediation und deren Ziele schriftlich
festzuhalten, ebenso ein Ergebnis der Mediation.

Der Mediationsvertrag könnte folgende Punkte umfassen (nach Steinacher, aaO, 128 f):
– Beginn der Mediation
– Ziel der Mediation
– Festlegung, dass an einer für alle Beteiligten fairen Vereinbarung gearbeitet werden soll
– Verpflichtung zur Offenlegung aller wesentlichen Informationen
– Verpflichtung, während des Mediationsprozesses keine außergewöhnlichen Verfügungen zu treffen
– Festlegung des Vertraulichkeitsgrades des Inhaltes der Mediation: Was darf wem unter welchen Umständen weitergegeben werden
– Information über die jederzeitige Möglichkeit der Beendigung der
Mediation durch jede der beiden Parteien, aber auch durch den Mediator
– Schriftlichkeitsvorbehalt für eine abschließend zu treffende Mediationsvereinbarung
– Notwendigkeit der gesonderten ausdrücklichen Beauftragung des
Rechtsanwaltsmediators zur juristischen Ausformulierung einer
Mediationsvereinbarung (Punktation)
– Honorarregelung.
Wurde der Rechtsanwalt als Mediator tätig, so ist eine einseitige
Beratung oder Vertretung einer der Parteien in dieser oder einer damit
zusammenhängenden Angelegenheit gegen andere Parteien, die an der
Mediation teilgenommen haben, nicht gestattet.
Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Mediator ist eine
höchstpersönliche. Sie erfordert Kenntnisse über das Wesen und die
Techniken der Mediation. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
legt nach Anhörung der AVM Anwaltsvereinigung für Mediation und
Kooperatives Verhandeln Grundsätze der Aus- und Fortbildung fest. Ohne
entsprechende Ausbildung darf sich kein Rechtsanwalt als Mediator
bezeichnen.