Presse bis 2009

„Europawahlen 2009 – Deine Stimme ist gefragt!“ Spannende Diskussionsveranstaltung an der HTL Perg mit über 120 interessierten SchülerInnen

Mag. Gerhard Eisl MA, Referatsleiter im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, und Mag. Christian Mayer, Leiter der Regionalmanagement-Geschäftsstelle Mühlviertel, Regionalmanager für Arbeit, Bildung und Soziales, standen auf Einladung von RA Prof. Dr. Karl Krückl am 12. März 2009 den Schülern Rede und Antwort. Prof. DI Roland Schwaiger begrüßte die Gäste in Vertretung des dienstlich verhinderten Direktors DI Ewald Feilmair. Gerade die unterschiedliche Herkunft der Referenten – Diplomat im Außenministerium in Wien – Regionalmanager vor Ort – bot den Schülern tiefere Einblicke über das Mitgestalten europäischer Politik durch österreichische Parlamentarier, Politiker und Diplomaten einerseits und die konkreten Auswirkungen europäischer Politik für die Entwicklung ihrer engsten Heimat, dem Mühlviertel. Mag. Mayer stellte gelungene EU-geförderte Betriebsansiedlungen ebenso dar wie das Zusammenwirken mit der Nachbarregion Südböhmen, Mag. Eisl MA den europapolitisch bewusst geförderten überdurchschnittlichen Einfluss kleiner Staaten auf die Politiken der Europäischen Union. Die rege Diskussion mit den Schülern der 3. bis 5. Jahrgänge führte von den unmittelbaren Auswirkungen europäischer Politik auf das Leben des Einzelnen – Studieren, Arbeiten, Wohnen, Reisen, Gewährleistungsrecht usw. über den Lissabon-Vertrag bis hin zu Prognosen, wo die Europäische Union 2025 stehen wird. Die Veranstaltung fand anlässlich der Präsentation der Wanderausstellung der Österreichischen Gesellschaft für Europapolitik statt.

RMOÖ Newsletter 3/42009


Ambros-Konzert in Neuhofen abgesagt: Jetzt drohen Klagen

NEUHOFEN/Kr. Eigentlich sollte heute Abend ein Open-Air mit Austro-Star Wolfgang Ambros auf dem Marktplatz von
Neuhofen/Kr. stattfinden. Doch weil es laut Ambros-Management Vertragsprobleme gegeben habe (so fehlte etwa die
Bezahlung einer A-conto-Rechnung), erhielt Veranstalter Harald Mayr aus Bad Hall eine Absage. Damit „stehen Klagen
auf Schadenersatz im Raum“, sagte gestern Karl Krückl, Anwalt von Caterer Horst Kampmüller. Dieser hatte Auslagen
für das nun nicht stattfindende Konzert. Unter anderem musste er für Zusatzpersonal im geplanten VIP-Bereich Dirndlkleider
anschaffen, die nun nicht benötigt werden. Was mit den verkauften Karten geschieht, bzw. wie es zur Rückerstattung des
Kaufpreises kommt, ist ungewiss. Veranstalter Mayr ist seit Tagen telefonisch nicht mehr erreichbar. (eku)

OÖ Nachrichten, 22.8.2009


Sabotage im Pflegeheim: Mutter unter Verdacht

Um eine Heimleiterin zu beschuldigen, soll eine Mutter das Wasserbett ihrer behinderten Tochter manipuliert haben.

Ohlsdorf – Knalleffekt im Fall Feichtlgut: Vier Monate nach dem Sabotageakt am Bett einer Schwerstbehinderten steht jetzt die Mutter des Opfers unter Verdacht. Für sie gilt die Unschuldvermutung.

Thermostat verstellt

Wie sich herausstellte, waren die Vorwürfe gegen die Leiterin falsch. Es scheint sich um eine Intrige der Mutter zu handeln.

Der Vorfall in dem Pflegeheim in Ohlsdorf (Bezirk Gmunden) erregte Anfang Februar große Bestürzung: Das Thermostat am Wasserbett einer 21-jährigen Schwerstbehinderten soll manipuliert worden sein, so dass die Temperatur von 28 auf 22 Grad herabgesetzt wurde.

Die junge Frau zog sich ein paar Tage danach eine schwere Lungenentzündung zu.

Die pädagogische Leiterin des Heimes, Gertraud Pühringer wurde von der Mutter der Behinderten beschuldigt und daraufhin vom Geschäftsführer des Heimbetreibers, Gerald Schimböck, gekündigt.

“Persönliche Differenzen”

Durch umfangreiche Ermittlungen wurde nun die Mutter zur Hauptverdächtigen. Laut Polizei soll nämlich die 53-Jährige das Thermostat verstellt haben, um die Anstaltsleitung zu beschuldigen.

„Ich habe es geahnt. Wir hatten persönliche Differenzen und diese Frau wollte mich aus der Einrichtung werfen lassen“, sagt die gezeichnete Gertraud Pühringer im Gespräch mit der Rundschau am Sonntag. Besonders weh tut ihr der Vorwurf jemanden umbringen zu wollen. „Ich habe zum Wohle 40 behinderter Menschen gearbeitet. Ich hätte so etwas niemals getan“, sagt sie.

Kein Zusammenhang zwischen Lungenentzündung und Wasserbett

Die beschuldigte Mutter war bis Juli 2008 stellvertretende Obfrau des Elternvereins Feichtlgut. Als sie nicht mehr gewählt wurde, habe sie bereits angedroht die Heimleitung auszutauschen, so die Polizei. Mit der Manipulation des Thermostates könnte sie ihre Drohung wahr gemacht haben.

Ihre Tochter wollte sie damit aber nicht in Gefahr bringen. Ein Lungenfacharzt bestätigte, dass die Lungenentzündung eine bakterielle Erkrankung war, die nicht im Zusammenhang mit dem möglicherweise zu kalten Wasserbett stand.

Anklage wegen Verleumdung?

Welche Konsequenzen der Frau nun drohen ist laut dem Anwalt von Pühringer, Karl Krückl, noch unklar. „Verleumdung könnte ein Anklagegrund sein“, sagt er. Eine finanzielle Entschädigung stehe aber auf jeden Fall der gekündigten Heimleiterin zu.

Ihren Arbeitsplatz wird sie wohl nicht mehr bekommen, denn Geschäftsführer Schimböck hat diesen bereits nachbesetzt.

OÖ Rundschau, 7.6.2009


Laut Expertise war Stationschef bei tödlichem Geburtsdrama nur am Rand beteiligt

Gutachten spricht Primar „frei“

Hat die gespag nach dem tödlichen Geburtsdrama um die vierfache Mutter Izeta Thallinger (42) einen Unschuldigen über die Klinge springen lassen? Denn das Gerichtsgutachten belastet zwar den suspendierten Oberarzt, spricht aber den fristlos gefeuerten Ex-Primar „frei“. Dieser übernimmt in Vöcklabruck eine Praxis.

16 Tage, nachdem Izeta Thallinger aus Pinsdorf am 2. September 2008 bei der Entbindung ihres vierten Sohns im Gmundner Landeskrankenhaus verblutet war, ließ die gespag die Köpfe rollen: Der Primar wurde entlassen, sein Oberarzt suspendiert. Sie hatten laut gespag gestanden, in die Krankenakte der toten Patientin ein Aufklärungsgespräch über einen Kaiserschnitt eingefügt zu haben. Thallinger war innerlich verblutet, weil sie einen Gebärmuttereinriss hatte. Die Welser Justiz ermittelt gegen die beiden Ärzte wegen des Verdachts der Urkundenfälschung. Der geschaßte Primar klagt mittlerweile auf Wiedereinstellung.

Aber Insider nehmen den „Chef a. D.“ in Schutz: Der Primar sei erst sehr spät in das tödlich verlaufende Kreißsaal-Drama involviert worden. Der Oberarzt soll laut dem Gerichtsgutachten allein die Situation falsch eingeschätzt und dann fatal schlecht gemanagt haben. Am Tag danach sollen freilich Primar und Oberarzt gemeinsam versucht haben, die Dokumentation des Versagens hinzubiegen. „Das war nicht wahnsinnig geschickt, ist aber nicht wesentlich“, so der Insider.

Übrigens: Beide Mediziner bewarben sich für die selbe freie Stelle, eine Frauenarztpraxis in Vöcklabruck. Der Ex-Primar bekam Montag den Zuschlag.

„Vielleicht wird die gespag nun aufgrund des entlastenden Gutachtens umdenken …“ Karl Krückl, Anwalt des Ex-Primars

Kronen Zeitung 14. 1. 2009, Seite 16


Ohne Spermien schwanger

Linz / „Ein gesundes Kind ist kein finanzieller Schaden, eines mit Behinderung schon“, kritisiert Karl Krückl das kürzlich gefällte Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH). Der Linzer Anwalt hatte eine Familie vertreten, die trotz Sterilisation (Vasektomie) des Mannes ein Baby bekam und den Urologen auf Unterhalt verklagt hatte.

Noch ein Baby war riskant

„Der Eingriff wurde vor allem wegen der Mutter durchgeführt. Sie hatte schon zwei Kaiserschnittgeburten, eine weitere wäre für sie riskant gewesen“, sagt Krückl. „Und dass die Familie in Geld schwimmt, kann auch nicht gesagt werden.“ Zwei Spermakontrollen nach der Vasektomie im November 2003 waren negativ – also: dass keine Samen mehr durchkommen. Ein Jahr später war die Frau schwanger. „Die Familie ist glücklich über ihr Kind. Nur: Der Arzt hatte seinen Patienten darüber nicht aufgeklärt, dass dennoch bis zu einem Prozent die Möglichkeit besteht, dass er noch einmal Vater werden könnte“, so Krückl.

„Wie bei jeder Empfängnisverhütung gibt es eine Versagerquote, das ist jedem aufgeklärten Menschen bekannt“, sagt Gerhard Huber, Anwalt des Urologen, „es wurde nie ein Ärztepfusch festgestellt, wie öffentlich behauptet wurde. Mit dieser Frage musste sich der OGH nicht befassen, weil ein Kind, wenn auch ein ungewolltes, kein Schaden ist.“

Grundsätzlich habe laut Medizinrechtsanwalt Huber der OGH bei diesem Urteil nicht zwischen behindertem oder nicht behindertem Kind unterschieden: „Viel mehr ging es um eine Abwägung der Grundsätze der Personenwürde und der Funktion des Schadenersatzes.“ Heidi Vitez

Sonntags-Rundschau Nummer 40a vom 8. Oktober 2006, Seite 15


Klage gegen Urologen trotz mangelnder Beratung abgewiesen

Facharzt „pfuschte“ zwar bei Aufklärung, aber ungewolltes Baby kein „Schaden“

Für Diskussionen sorgt ein OGH-Urteil zu Gunsten eines Urologen: Er hatte eine Familie aus Oberösterreich nach Sterilisation des Mannes nicht ausreichend über Empfängnisverhütung informiert. Dann kam ein weiteres Baby – und eine Unterhaltsklage gegen den Arzt. Dessen Anwalt und die Ärztekammer reagieren nun erleichtert.

„Wir finden es positiv, dass ein Kind in der Rechtssprechung nicht als Schaden bezeichnet wird“, sagt Peter Niedermoser von der oö. Ärztekammer zu dem OGH-Urteil, das unter Medizinern und Anwälten für Diskussionen sorgt. Die Geburt eines gesunden, wenn auch ungewünschten Kindes stelle eben „keinen Schaden im Rechtssinne“ dar, heißt es in der Entscheidung. Dem steht der Anwalt der Familie, Karl Krückl, kritisch gegenüber. Juristen würden den Sachverhalt eben auch von anderen Seiten betrachten: „Wenn der Herr Doktor nicht ausreichend aufklärt, hat er einen Fehler gemacht. Das ist eine Vertragsverletzung. Was, wenn er einen Behandlungsfehler macht – oder die Behandlung überhaupt unterlässt?“

Zufrieden mit dem Urteil zeigt sich naturgemäß Gerhard Huber, Verteidiger des behandelnden Arztes. Ähnlich gelagerte Fälle seien bisher meistens gegen den Mediziner entschieden worden, so der Anwalt. Die Ärztekammer kann sich an keine ähnliche Geschichte erinnern, bemerkt aber, dass die rechtlichen Schritte gegen Ärzte tendenziell mehr werden. „Die Verurteilungen allerdings nicht“, so Peter Niedermoser.

Kronen Zeitung 5. Oktober 2006, Seite 15


Rot-Kreuz-Vertrag für Ewigkeit

Neuhofen a. d. Krems

Ein Rechtsstreit der kurioseren Art beschäftigt derzeit das Rote Kreuz. Die Ortsstelle Neuhofen a. d. Krems hat vor 21 Jahren einen Mietvertrag für ihre Dienststelle mit dem Ehepaar Irndorfer abgeschlossen. Diese errichteten das Gebäude nach Wünschen des Roten Kreuzes und nahmen dafür Kredite auf. Auf Bestreben des Roten Kreuzes wurde folgende Klausel in den Vertrag eingefügt: „Das Bestandsverhältnis (…) wird auf die Dauer des Bestehens des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich, abgeschlossen.“

Doch jetzt baut das Rote Kreuz in Neuhofen eine neue Dienststelle und will daher den alten Mietvertrag kündigen. „Aus unserer Sicht kommt das Rote Kreuz aus dem Vertrag nicht heraus“, sieht Karl Krückl, der Anwalt der Irndorfers, schwarz.

Die Vorteile der neuen Dienststelle

Beim Roten Kreuz ist man sich der schwierigen Lage bewusst: „Leider haben die Juristen meiner Vorgänger nicht sehr gute Verträge abgeschlossen“, sagt der oberösterreichische Rot-Kreuz-Chef Leo Pallwein-Prettner, um den Satz mit einem weiteren „leider“ zu beenden.

Da das Ende des Roten Kreuzes in Oberösterreich nicht in Sicht ist, müssten die Retter in der Not nach derzeitigem Stand für die Kosten zweier Dienststellen aufkommen. Warum die Sanitäter ein neues Hauptquartier brauchen, erklärt Pallwein-Prettner: „Unsere neuen Fahrzeuge mit den hohen Dächern passen nicht in bestehende Garagen. Da uns das Gebäude, in dem sich die alte Dienststelle befindet, nicht gehört, können wir darin auch nichts investieren.“ Außerdem sei der bisherige Standort nicht optimal, weil bei Einsätzen immer durch den gesamten Ort gefahren werden müsse. Und „Mit dem neuen Standort, neben der Feuerwehr, bekommt Neuhofen ein richtiges Einsatzzentrum.“

Bauarbeiten im Internet übertragen

Karl Krückl kontert: „Meine Mandanten haben dem Roten Kreuz noch weitere Flächen angeboten. Außerdem finde ich es wahnsinnig ungeschickt, vor dem Ende des Rechtsfalls bereits mit dem Bau dieser schönen neuen Designer-Dienststelle zu beginnen.“

Eine Entscheidung des Gerichts erwartet Krückl frühestens in einem Jahr.

Peter Andorfer

Linzer Rundschau Nummer 30 a / 30. Juli 2006


RECHTSTIPP OÖN

Karl Krückl, Rechtsanwalt, Linz

Eine meiner Freundinnen hat mir erzählt, dass sie als schuldig Geschiedene Unterhalt bekommt. Gibt es tatsächlich eine solche Regelung?

Im Regelfall kann nur ein Geschiedener vom ehemaligen Ehegatten Unterhalt fordern, wenn er nach dem Scheidungsurteil schuldlos oder geringer als der andere Schuld am Scheitern der Ehe war.

Hievon bestehen zu Gunsten des schuldig Geschiedenen zwei Ausnahmen (“verschuldensunabhängiger Unterhalt”).

Betreut die schuldig Geschiedene ein gemeinsames Kind und ist es ihr deshalb nicht zumutbar, Arbeiten zu gehen, hat sie einen eigenen Unterhaltsanspruch, mindestens bis dass das jüngste Kind fünf Jahre alt ist. Dieser Unterhalt des ehemaligen Ehegatten darf nicht mit dem ebenfalls zu zahlenden Kindesunterhalt verwechselt werden.

Hat ein schuldig geschiedener Ehegatte während der Ehe seine berufliche Qualifikation verloren, so hat das Bezirksgericht so lange Unterhalt festzusetzen, bis dass etwa Schulungsmaßnahmen, Kurse etc. erfolgreich abgeschlossen und die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt wieder gegeben ist. Bei älteren Menschen kann dies auch einen lebenslänglichen Unterhaltsanspruch bedeuten.

OÖN 8.8.2006, Wirtschaft,Geld, 10


Patientenverfügung: Über das Sterben selbst bestimmen können
LINZ/WIEN. Hat ein sterbender Patient das Recht, seinen Tod zu verlangen? Müssen Ärzte alles tun, um unheilbares Leiden zu verlängern? In diesem Spannungsfeld bewegt sich das neue Recht einer Patientenverfügung.

VON ROBERT STAMMLER

Mit einer Patientenverfügung – das Bundesgesetz gilt seit 1. Juni – können Kranke und Gesunde bestimmen, was im Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit (Koma, Unzurechnungsfähigkeit ¼) medizinisch geschehen soll.

“Der Patient kann im Vorhinein festlegen, welche medizinische Behandlung er nicht will. Das Recht auf bestimmte Therapien ist mit der neuen Patientenverfügung nicht verbunden”, sagt Ulrike Steinkogler, Juristin im Justizministerium. Eine “negative Willenserklärung” nennen das die Rechtsexperten. Neben bestimmten Formvorschriften (siehe Kasten unten) ist für eine verbindliche Patientenverfügung eine umfassende ärztliche Aufklärung über alle Risiken und Chancen erforderlich. Der Patient muss zum Zeitpunkt seiner Verfügung voll einsichts- und urteilsfähig und medizinisch voll aufgeklärt sein.

Arzt an Willen gebunden

Jene Maßnahmen, die der Patient ablehnt, müssen möglichst genau beschrieben sein. “Eine schriftliche Patientenverfügung, auf der lediglich steht ¸keine Apparate’, wird nicht gehen”, heißt es aus dem Justizministerium. “Erfüllt eine Patientenverfügung alle Kriterien, dann muss sich der Arzt an den Patientenwillen halten, auch wenn der Mediziner den Inhalt für fachlich unvernünftig hält”, sagt Gerald Bachinger, Sprecher der Patientenanwälte Österreichs.

Einige Beispiele

Da das Gesetz erst wenige Tage gilt, haben Juristen und Ärzte noch kaum Erfahrungswerte, was der Patient im Einzelfall bestimmen kann und was nicht. Klar ist, dass man nur medizinische Behandlungen ablehnen kann.

“Künstliche Ernährung kann der Patient im Vorhinein nicht ablehnen, weil pflegerische Basisversorgung keine medizinische Behandlung darstellt”, sagt der Linzer Rechtsanwalt Karl Krückl, der das Ausfertigen von Patientenverfügungen kostengünstig anbietet. Aber: Künstliche Ernährung über eine PEG-Sonde kann der Patient ablehnen, weil das Setzen der Sonde ein medizinischer Eingriff ist. Einhellig sagen die Experten, dass Patienten künstliche Beatmung ablehnen können. Genauso kann ein Herzinfarktpatient, der beim nächsten Infarkt voraussichtlich im Koma landen wird, bestimmen, dass nicht mehr reanimiert werden soll. Oder: Eine 80-Jährige, deren Bein wegen einer Infektion amputiert werden müsste, kann per Patientenverfügung darauf bestehen, unversehrt zu sterben.

Aktive Sterbehilfe illegal

“Trotz des neuen Gesetzes bleibt aktive Sterbehilfe verboten”, sagt der Linzer Strafrechtsprofessor Herbert Wegscheider. “Der Patient hat das Recht zu sagen: Ich will das nicht. Klar ist aber auch, dass der Arzt zur Hilfeleistung verpflichtet ist”, sagt Wegscheider. Wie sich die Patientenverfügung in diesem Spannungsverhältnis bewähren wird, werde die Zukunft zeigen.

Der Arzt muss sich an die Verfügung halten, auch wenn er sie für medizinisch unvernünftig hält.

GERALD BACHINGER

Sprecher der Patientenanwälte Österreichs

Aktive Sterbehilfe ist verboten. Patienten dürfen Therapien zwar ablehnen, der Arzt muss helfen.

  1. WEGSCHEIDER

Der Strafrechtsprofessor ortet ein Spannungsfeld.

Was für eine Patientenverfügung nötig ist

  • Schriftform: Beglaubigung eines Rechtsanwaltes, Notars oder Juristen der Patientenanwaltschaft ist erforderlich.
  • Ärztliche Aufklärung: Der Patient muss sich über die Risiken seines Behandlungsverzichts im Klaren sein. Der Wille muss konkret beschrieben sein.
  • Ist ein Kriterium nicht erfüllt, liegt keine “verbindliche”, sondern eine für den Arzt “beachtliche” Verfügung vor. Sie kann im Streitfall vor dem Pflegschaftsgericht wichtig sein.

. Kosten: viele Anwälte bieten ein Paket um 120 Euro an. Darin nicht enthalten: Kosten für ärztliche Atteste. Eine Liste von Anwälten gibt es im Internet unter www.rechtsanwaelte.at

Die Patientenanwaltschaft bietet das Erstellen einer Verfügung gratis an.

Trauma-Patienten: Im Notfall geht Wohl vor Wille

LINZ. Gilt die Patientenverfügung auch bei medizinischen Notfällen? Die OÖN gingen der Frage nach, wie das neue Gesetz in Intensivstationen mit meist unansprechbaren Patienten gehandhabt wird.

VON MARTIN ROHRHOFER

“Im Notfall geht klar Wohl vor Wille”, sagt Helmut Köberl, Leiter der Rechtsabteilung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), zu der auch das Linzer UKH gehört. Landet ein schwer traumatisierter, möglicherweise intubierter, beatmeter Patient im Schockraum eines Krankenhauses, bleibe meist überhaupt keine Zeit, nach einer etwaigen Patientenverfügung zu suchen, heißt es aus den Spitälern. Oft entscheiden Minuten oder Sekunden über Leben und Tod, da krame man nicht in irgendwelchen Hosentaschen nach einer Patientenverfügung.

“Man geht dann einfach von der Norm aus, dass jeder Mensch gesund werden will”, erläutert Köberl, “außerdem darf die Suche nach einer Willenserklärung und der damit verbundene Zeitaufwand laut Gesetz das Leben oder die Gesundheit des Patienten nicht ernstlich gefährden.”

Akutfälle ausgenommen

In der Trauma-Behandlung werde man in der Praxis auf wenige Fälle stoßen, in denen eine Patientenverfügung Anwendung findet, vermutet Köberl. “Beachtet werden muss eine Patientenverfügung aber auch in Notfällen, wenn in einem Spital eine solche in der Krankengeschichte dokumentiert ist”, betont Köberl, “dabei muss sich die Nichtbehandlung aber auch auf ganz konkrete Verfügungsinhalte beziehen. Überhaupt jede ärztliche Hilfe abzulehnen, ist gar nicht möglich.”

Damit werde auch verhindert, dass Selbstmörder mittels Patientenverfügung ihrer möglichen Rettung entgehen. “In solchen Fällen nichts zu tun, wäre Beihilfe zum Selbstmord und strafbar”, sagt Köberl.

Das Recht, Behandlungen abzulehnen, hatten Patienten übrigens bereits vor Inkrafttreten der neuen Verfügung.

Fremdblut ablehnbar

Bekannt sind etwa Fälle, in denen Mitglieder der “Zeugen Jehovas” eine Therapie mit Fremdblut aus religiösen Gründen abgelehnt haben. Dabei habe der Patient aber bei vollem Bewusstsein sein müssen, sagt Köberl, war er das nicht mehr, sei der Arzt an den Wunsch auch nicht gebunden gewesen.

Häufige Fragen

  • Wer kann eine Patientenverfügung machen?

Grundsätzlich jeder, allerdings muss er dabei einsichts- und urteilsfähig, also bei klarem Verstand sein.

  • Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig?

In der Regel fünf Jahre, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Die Verfügung kann nach fünf Jahren wieder verlängert werden.

  • Kann eine Patientenverfügung widerrufen werden?

Jederzeit. Sie verliert sofort ihre Wirksamkeit, wenn sie der Patient selbst widerruft oder irgendwie zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll. Dazu genügt ein Kopfnicken.

Im Gesetz steht dezidiert, dass in medizinischen Notfällen selbst verbindliche Patientenverfügungen nicht gelten.

OÖN


Unfallfolgen: “Nichts passiert!” kann gefährliche Falle werden

LINZ. Auch scheinbar glimpflich verlaufene Unfälle können juristische Spätfolgen haben: Bei geringstem Verdacht auf eine Verletzung sollte die Polizei verständigt werden.

Folgender Fall veranschaulicht gleich zwei Probleme: Erstens – man kann gar nicht genug aufpassen, ehe man eine Autotür öffnet. Zweitens: Stehenbleiben und Daten austauschen schützt nicht vor Fahrerflucht-Vorwurf – auch bei leichten Hautabschürfungen ist die Polizei einzuschalten. Andernfalls droht nicht nur ein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auch der Wegfall des Versicherungsschutzes.

Eine Autofahrerin hatte beim obligaten Blick in den Rückspiegel vor dem Aussteigen keine Radfahrer gesehen. Als sie die Tür öffnete, waren sie aber schon neben dem Wagen: Ein zehnjähriges Mädchen und sein Vater stürzten mit ihren Rädern.

In der ersten Erleichterung, dass “nichts passiert” war, tauschten die Beteiligten Namen und Adressen aus und fuhren weiter. Leichte Hautabschürfungen an einem Ellbogen des Mädchens nahm man nicht tragisch.

Wenige Stunden später klagte die Zehnjährige allerdings über Kopfschmerzen. Weil der Vater einen Zusammenhang mit dem Unfall für möglich hielt, wurde das Mädchen für zwei Tage zur Beobachtung in einem Krankenhaus aufgenommen. Für alle Fälle wurde nun auch Anzeige erstattet.

Für die Lenkerin bedeutete das ein Verwaltungsstrafverfahren, weil sie den Unfall trotz der Hautabschürfungen des Opfers nicht gemeldet hatte. Juristisch lag damit Fahrerflucht vor.

Prompt forderte die Haftpflichtversicherung Regress: Sie kann sich bei Fahrerflucht am Lenker schadlos halten, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 11.000 Euro. Das konnte in diesem konkreten Fall zwar gerade noch abgewendet werden, wie Christoph Huber von der Anwaltskanzlei Krückl berichtet. Er rät Unfalllenkern aber dringend, grundsätzlich jede Bagatellverletzung der Exekutive zu melden.

Denn abgesehen von den Unfallkosten kann ungewollt “Fahrerflüchtigen” auch das Problem blühen, dass die eigenen Kasko- und Rechtschutzversicherungen nichts zahlen müssen. (hak)

OÖN vom 21.03.2005 – Seite 020


Neuhofener Bezirksgericht wird bald leer stehen

NEUHOFEN/TRAUN. Ende Dezember wird das Bezirksgericht Neuhofen zugesperrt. Ersetzt wird die Insitution durch ein neu gebautes Bezirksgericht in Traun (Bereich Johann-Roithner-Straße). Dort wird die Erweiterung des neuen Rechtszentrums sehnlichst erwartet. Die Trauner hoffen, dass die Gerichtsklienten auch Einkäufe in ihrer Stadt erledigen werden.

Wenig Freude haben dagegen die Neuhofener mit dem neuen Gerichtsstandort. Sie müssen ab Jänner ’05 einen weiteren Weg in Kauf nehmen, wenn sie Rechtsangelegenheiten zu erledigen haben.

Wer die leeren Gerichtsräume in Neuhofen künftig nützen wird, steht noch nicht fest. “Wir würden gern den Hort und die Krabbelstube darin unterbringen”, sagt der Neuhofener Bürgermeister Günter Engertsberger (SP). Er hat deshalb im Sommer eine Anfrage an den Hauseigentümer, die Bundesimmobiliengesellschaft, gestellt. Antwort habe er allerdings noch keine bekommen.

Kostenlose Rechtsberatung bieten in Neuhofen ab Jänner nächsten Jahres die Juristen Karl Krückl und Gerlach Bachinger an. Sie stehen jeden Dienstag von 16 bis 18 Uhr für Fragen zur Verfügung.

OÖN 14.12.2004


EU-Jugendparlament

Das Model European Parliament for Young Europeans (EPK) in Kreisau/Krzyzowa, Polen, war Ziel von sechs Schülern der Höheren technischen Bundeslehranstalt Leonding. 150 Jugendliche aus zehn mittel- und osteuropäischen Ländern hatten dort Gelegenheit, sich bei dieser Simulation der Arbeitsweise des „echten“ Europäischen Parlaments als Abgeordnete zu betätigen.

OÖ. Nachrichten, Was ist los?, 11. – 17. 12. 2004, Seite 14


Leondinger Schüler im EU-Jugendparlament

LEONDING. HTL-Schüler aus Leonding schlüpften für vier Tage in die Rolle von EU-Abgeordneten: Sie vertraten Österreich im Europa-Jugendparlament in Kreisau (Polen). Im Plenum stimmten 150 Jugendliche aus elf Nationen ab.

Das Jugendparlament tagte im zu einem Konferenzzentrum ausgebauten oberschlesischen Gut der Familie Moltke, in dem sich 1942/1943 eine deutsche Widerstandsgruppe getroffen hatte. Die Jungtechniker Siegfried Hartwig, Christian Hofstadler, Martin Krumböck, Peter Riedl, Daniel Schuster und Johannes Wischt diskutierten in fünf Ausschüssen (Arbeitssprache Englisch) mit Schülern aus anderen Ländern über Themen wie Lebenslanges Lernen, Beschäftigungs- und Drogenpolitik.

“Ein unvergessliches Erlebnis”, sind sich die von der Englischlehrerin Renate Willmann und dem Linzer Anwalt Karl Krückl (er unterrichtet in der HTL Rechts- und Staatsbürgerkunde) nach Polen begleiteten Schüler einig.

Sie verfassten Resolutionsentwürfe und suchten sich – auch in der Freizeit – Mehrheiten für die Abstimmungen im Plenum. Dabei wurden viele Freundschaften geschlossen und E-Mail-Adressen ausgetauscht. Bei den Resolutionen gab es eine Überraschung: Die Jugendlichen sprachen sich gegen eine Intensivierung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen EU und Russland aus – wegen der Menschenrechtsprobleme in Tschetschenien.

Krückl: “Alle Schüler beeindruckten durch effiziente Arbeit. Jugendliche aus ehemaligen Ostblockländern waren besonders gut vorbereitet.”

VON FRIEDRICH SALMEN
OÖN vom 26.11.2004 – Seite 31 Nachrichten


Wanderer siegten in Prozess um versperrten Weg

WIEN/KREMS. Ein Grundbesitzer kann nicht nach Gutdünken einen altbekannten Wanderweg einfach absperren. Auch ein Verein, der einen Weg betreut und markiert, kann in 30 Jahren ein Servitutsrecht “ersitzen”, entschied der Oberste Gerichtshof.

Der Weg des Anstoßes führt in der Nähe von Krems zu zwei beliebten Ausflugsbergen und quert dabei ein Privatgrundstück. Als dem Besitzer die Wanderer zu viel wurden, verstellte er seinen Teil der Strecke mit Verbotsschildern und einer Tafel, auf der eine Umleitung beschrieben war.

Ein Verein, der sich seit langem um die Erhaltung des Weges gekümmert hatte, schritt zu Gericht, der Rechtsstreit durchlief alle Instanzen. Die Entscheidung ist von Bedeutung für die gesamte Tourismusbranche, denn das Höchstgericht stellt darin fest, dass sowohl alpine Vereine als auch Seilbahnunternehmen oder Fremdenverkehrsverbände unter bestimmten Umständen eigene Dienstrechte erwerben können – und zwar gleichzeitig mit der Gemeinde, die allenfalls ja auch Interesse an einer Benützung durch die Allgemeinheit hat.

Im konkreten Fall hatte der alpine Verein seine Rechte durch die Erhaltung des Weges über mehr als 30 Jahre “ersessen”.

Der Weg sei noch dazu unumgänglich, weil die vorgeschlagene Umleitung doppelt so lang und auch gefährlicher gewesen wäre, so die Höchstrichter.

Der Grundbesitzer, der das Stück Land seinerzeit samt dem bereits bestehenden, markierten Wanderweg erworben hat, könnte sich nicht auf das Grundbuch berufen, in dem keine Belastung aufscheint: Er hätte sich eben erkundigen müssen, was es mit dem Weg auf sich habe.

Hätte der Verein die Absperrung drei Jahre lang unwidersprochen hingenommen, hätte er sein Recht verwirkt, erläutert dazu der Linzer Anwalt Karl Krückl: Mit drei Jahren erfolgreicher Absperrung “ersitzt” nämlich der Grundbesitzer seinerseits seine Freiheit.

OÖN 6.11.2004


Video-Pirat hofft auf Sozialarbeit

Dutzende Raubkopien riefen die Staatsanwaltschaft auf den Plan: Ein 17-jähriger Video-Pirat will den Schaden mit Sozialarbeit gutmachen. Der Teen ist kein Einzelfall.

fritz pessl Linz (SN). Mehr als 13.000 Raubkopien von Filmen seien in Österreich heuer bereits beschlagnahmt worden, 50 Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen anhängig. Diese Zahlen gab der “Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche” bekannt. Dessen General- sekretär ist der Wiener Rechtsanwalt Andreas Manak.

Produzenten und Verleiher in Hollywood hatten zuletzt eine “Aktion scharf” mit Testkäufern in Internetforen und auf Flohmärkten gestartet. Damit wollten sie den illegalen Handel mit Raubkopien eindämmen. Allein in Deutschland wurden im Mai 2004 rund 800 Hausdurchsuchungen durchgeführt.

In Oberösterreich sorgte eine Hausdurchsuchung im Hause der Eltern des 17-jährigen Tobias Sch. aus Perg für Aufsehen. Der Jugendliche soll Bestseller-Filme wie “Findet Nemo”, “Herr der Ringe” oder “Harry Potter” vom Internet heruntergeladen, auf CD gebrannt und dann verkauft haben. Die Staatsanwaltschaft Linz führt derzeit Vorerhebungen gegen den HTL-Schüler wegen des Verdachtes der Urheberrechtsverletzung. Im Falle einer Verurteilung droht dem Jugendlichen bis zu einem Jahr Haft.

Raubkopieren ist für Teens ein Kavaliersdelikt “Mein Mandant ist schuldeinsichtig, ihm ist die Sache selbst zu blöd. Videopiraterie wird von Jugendlichen immer noch als Kavaliersdelikt gesehen”, so Karl Krückl, Linzer Rechtsanwalt des Schülers.

Der Bursche habe rund 30 Stück zum Preis von jeweils 2,50 Euro verkauft. Krückl hofft auf eine Diversionslösung, also Einstellung des Strafverfahrens gegen soziale Arbeit. Diese könnte der Verdächtige noch in den Sommerferien verrichten. Krückl: “Das wäre eine pädagogisch sinnvolle Lösung.”

Die zuständige Staatsanwältin Elisabeth Stellnberger will noch ein Ermittlungsergebnis abwarten, ehe sie in den kommenden Wochen über weitere Schritte entscheidet: “Grundsätzlich wird eine diversionelle Erledigung bei Jugendlichen gerne angewendet. Eine Form dabei sind gemeinnützige Leistungen.”

“Disney” und “Warner Brothers” hatten Anfang Juni gegen den Jugendlichen Strafanzeige erstattet, nachdem dieser Kopien in Tauschbörsen und Internet-Foren zum Verkauf angeboten hatte. Neben strafrechtlicher Verfolgung muss Tobias Sch. auch mit einer Zivilklage der Konzerne auf Unterlassung, Herausgabe des Gewinns und pauschalierten Schadenersatz rechnen. Zu 99 Prozent werde es zu einer außergerichtlichen Einigung kommen, die sich “in sehr zivilisiertem Rahmen” bewegt, betonte Krückl.

Salzburger Nachrichten am 12. Juli 2004 – Bereich: oesterreich


Firma zog Gerätekosten vom Gehalt ab

WIEN. In einer “Richtlinie” legte eine Versicherung fest: Die Mitarbeiter sollten sich an den laufenden Kosten für Fax, Kopierer und PCs beteiligen. Die Angestellten klagten, sie bekommen ihr Geld zurück.

Die Geräte wurden von der Versicherung für mehrere Beratungsstellen angeschafft, in denen die Außendienst-Mitarbeiter zeitweilig anwesend waren. Mit “Überzeugungs- und Überredungstaktik”, so die Feststellung der Gerichte, drückte das Unternehmen widerwilliges Einverständnis durch: 500 bis 900 Schilling wurden von jedem Einzelnen gleich vom Gehalt einbehalten. Die Installation der Geräte war davon abhängig, dass sämtliche Mitarbeiter zustimmten, wodurch auch Kollegen gegeneinander ausgespielt wurden.

Die Belegschaft fügte sich zwar, die Stimmung blieb aber mulmig. Vier der Mitarbeiter strengten einen Arbeitsgerichtsprozess an.

Mit der Freiwilligkeit sei es wohl nicht weit her gewesen, befand der Oberste Gerichtshof: “Es hieße die typischerweise von ¸verdünnter Willensfreiheit` gekennzeichnete Realität des Arbeitslebens verkennen, wollte man hier das Vorliegen einer Drucksituation verneinen”

Das “Argument” des Unternehmens, dass die Mitarbeiter durch die Geräte doch bessere Verdienstmöglichkeiten hätten, zerpflückte der Oberste Gerichtshof mit dem Hinweis, der Arbeitgeber profitiere schließlich davon.

Im Übrigen würde durch die aufgedrängte “Faxbeteiligung” das Recht eingeschränkt, über den Lohn frei zu verfügen. Die Überwälzung von Bürogerätekosten benachteilige die Arbeitnehmer massiv und sei sittenwidrig, die einbehaltenen Beträge müssten daher zurückgezahlt werden.

“Wenn man das Verhalten der Versicherung weiterspinnt”, kommentiert der Linzer Anwalt Karl Krückl den Fall, “könnte man vom Bauarbeiter fordern, den Kran selbst zu bezahlen.

VON MARTHA HAKAMI
OÖN Hauptausgabe vom 06.05.2004 – Seite 029


Schwiegersohn gewann Streit um seine Grundhälfte

WIEN. Wer “den Kindern” gemeinsam eine Liegenschaft schenkt, muss wissen, dass es im Fall einer Scheidung genau darauf ankommt, was im Vertrag steht. Wenn nichts anderes vereinbart ist, steht dem Schwiegerkind die Hälfte zu.

In einer weit reichenden Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass die bei Aufteilungsverfahren bisher häufig angewendete “Zweifelsregel” keinesfalls Geltung bei Häusern und Grundstücken hat: Vielfach war man nämlich davon ausgegangen, dass Schenkungen von Eltern an das Kind und dessen Ehepartner im Fall einer Trennung im Zweifel doch dem eigenen Kind allein zufallen sollten, sogar entgegen anders lautenden Verträgen.

Nach dieser alten Faustregel hatten die unteren Instanzen auch im Scheidungsstreit eines Ehepaares entschieden, das vom Vater der Frau ein Grundstück samt Haus im Wert von zwölf Millionen Schilling erhalten hatte, und zwar laut Standard-Übergabsvertrag und Grundbuch zu gleichen Teilen. Im Zweifelsfall sei davon auszugehen, dass die Schenkung der Tochter zugedacht war, so die Gerichte. Dass der Vater im Vertrag auch den Schwiegersohn bedacht habe, hätte nur dessen Aufnahme in die Familie manifestieren sollen – er habe keinesfalls gemeint, die Hälfte des stattlichen Besitzes sollte dem Schwiegersohn auch bei einem Scheitern der Ehe zufallen. Die Schenkung sei daher vom Aufteilungsverfahren auszunehmen.

Vertrag ist Vertrag!

Dieser Gewohnheitsregel widersprach der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung, die für alle Haus- und Grundbesitzer von großer Tragweite ist: Dem Rekurs des Schwiegersohnes wurde Folge gegeben, ihm steht die Hälfte des “Scheidungsgrundstücks” keineswegs nur symbolisch bei aufrechter Ehe, sondern ganz real und daher auch nach der Trennung zu.

Die Zweifelsregel gelte nur für Geld- oder andere Zuwendungen ohne ausdrückliche Widmung, so das Höchstgericht, nicht aber für Fälle, bei denen vertraglich “in unmissverständlicher Weise klargestellt wird, dass eine Hälfte ins Eigentum der Tochter, die andere hingegen ins Eigentum des Sohnes übergehen soll”. Würden für den Fall einer Scheidung andere Regelungen gewünscht, müsste dafür mit besonderen Vertragsklauseln Vorsorge getroffen werden.

Da Verträge also jedenfalls wörtlich auszulegen sind und nicht nach möglichen Hintergedanken interpretiert werden dürfen, “sollte man sich bei der Schenkung von Grundstücken an Kinder und Schwiegerkinder nicht mit 08/15-Verträgen begnügen, da es danach ein böses Erwachen geben kann”, so der Linzer Anwalt Karl Krückl. Verträge durch Anwälte oder Notare müssten besonders sorgfältig abgefasst sein und alle Eventualitäten berücksichtigen.

VON MARTHA HAKAMI
OÖN Hauptausgabe vom 03.11.2003 – Seite 026


Vater alkoholisiert am Steuer: Mutter mit haftbar

WIEN. Eine Mutter, die mit ihren minderjährigen Kindern zum betrunkenen Ehemann ins Auto steigt, handelt ebenso unverantwortlich wie der Fahrer selbst und kann versicherungsrechtlich mit zur Verantwortung gezogen werden.

Einmal mehr hat der Oberste Gerichtshof in einem Haftpflicht-Versicherungsstreit die Mitschuld leichtsinniger Beifahrer festgestellt. Bemerkenswert ist dabei, dass es um die Mitverantwortung unter Elternteilen für die bei einem Unfall verletzten Kinder geht. In dem ansonsten versicherungsrechtlich sehr komplexen Fall ist vor allem der Kernsatz von allgemeinem Interesse, weil er in vielen Familien mit gefährlichen Gewohnheiten aufräumen sollte: “Eine Mutter, die mit ihren minderjährigen Kindern bei ihrem erkennbar alkoholisierten Mann mitfährt, handelt nicht nur in eigener Sache sorglos, sondern haftet auch wegen Verletzung ihrer Sorge- und Aufsichtspflichten ihren Kindern gegenüber solidarisch mit dem alkoholisierten und unachtsamen Unfalllenker.”

Den Einwand der Mutter, sie hätte sowieso nicht verhindern können, dass der Vater die Kinder im Auto mitnahm, ließen die Höchstrichter nicht ohne weiteres gelten: Es bleibe zumindest der Vorwurf, sie hätte nicht einmal versucht, ihn davon abzuhalten, etwa durch Zureden.

In seiner Entscheidung präzisiert das Höchstgericht auch, es käme nicht auf das Wissen der Mutter um die Alkoholisierung ihres Mannes an, sondern auf das Wissen-Müssen …

Das Urteil hätte nicht nur weitreichende normative, sondern in jedem Einzelfall auch handfeste finanzielle Auswirkungen, wie der Linzer Anwalt Karl Krückl betont: “Es geht immerhin um Schmerzengeld, vielleicht sogar um künftigen lebenslangen Verdienstentgang.”

In einem früheren Fall war einem jungen Oberösterreicher, der sich als Beifahrer eines notorischen Tempobolzers eine Querschnittlähmung zuzog, ein Viertel von seiner Entschädigung abgezogen worden. Mitschuld trifft weiters alle, die zu wahlweise übermüdeten, unter Drogen stehenden, führerscheinlosen Lenkern oder in überfüllte Autos einsteigen.

OÖNachrichten vom 13.05.2003, Seite 13


Wild ausweichen: Kein Kasko

“Auch wenn das Ausweichen vor kleinerem Wild wie Hasen, Mardern oder Füchsen aus Gründen des Tierschutzes selbstverständlich Zustimmung verdient”, wie der Oberste Gerichtshof einräumt, so hätte der Versicherungsnehmer doch keinen Anspruch auf Vollkasko-Ersatz, wenn er in der Folge eines Ausweichmanövers einen größeren Schaden an seinem Fahrzeug verursacht. Das Höchstgericht hat in einer neuen Entscheidung wie auch schon in früheren Fällen der Versicherung Recht gegeben. Insbesondere wenn es um kleine Tiere geht, wird der Standpunkt vertreten, dass es unverhältnismäßig ist, durch Verreißen des Fahrzeugs ungleich höheren Schaden in Kauf zu nehmen: “Wenn es hart auf hart geht, ist aus versicherungsrechtlichen Gründen das Tier zu überfahren, da man ansonsten seine Kaskoentschädigung verliert”, fasst der Linzer Anwalt Karl Krückl die OGH-Entscheidung klipp und klar zusammen. Größere Gefahren drohen bei einem Ausweichunfall natürlich auch den Fahrzeuginsassen selbst.

OÖN 1.12.2001


STEINER-PLEITE: Britischer Fonds Duke Capital bringt nun auch Zivilklage ein Alfred Steiner bleibt weiter in Haft

WELS/EBENSEE. Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie Tatbegehungsgefahr. So begründete das Landesgericht Wels gestern seine Entscheidung, Alfred Steiner zumindest bis 12. Juli weiterhin in Untersuchungshaft zu behalten. Auch die U-Haft über die beiden anderen Steiner-Manager S. und B. wurde bei der gestrigen Haftprüfungsverhandlung verlängert. Die beiden haben jedoch dagegen Beschwerde eingelegt.

Leopold Steiner, der Vater des inhaftierten Alfred, hat sich nach wie vor nicht der Justiz gestellt. Wie berichtet, hat er beim Justizministerium um freies Geleit angesucht (siehe Kasten). Bis 20. Juni muss Staatsanwältin Ulrike Althuber ihre Stellungnahme dazu abgeben. Erst dann wird das Justizministerium entscheiden. Leopold und seine Frau Brigitte Steiner werden mit internationalem Haftbefehl gesucht.

“Keine Geldwäsche”

Die drei Anwälte der Familie, Wolfgang Moringer, Karl Krückl und Otto Urban, wandten sich gestern mit einer gemeinsamen Presseerklärung an die Öffentlichkeit. Sie weisen Verdächtigungen zurück, wonach Brigitte Steiner der “Geldwäsche” verdächtigt werde. Dies sei weder aus den Ermittlungsergebnissen noch aus der Sachverhaltsdarstellung des britischen Fonds Duke Capital Street zu entnehmen. Der Stiftungsvorstand der Brigitte Steiner Privatstiftung hätte durch Offenlegung der Stiftungsgebarung nachweisen können, dass der erhobene Verdacht unzulässig sei. Um dies zu untermauern, sei nun ein Buchsachverständiger beauftragt worden. Vermögensflüsse an die Stiftung stammten ausschließlich aus dem von Duke bezahlten Entgelt für Steiner-Aktien.

Zivilklage folgt in Kürze

Der Fonds Duke Capital Street, der mit seiner Sachverhaltsdarstellung die Causa Steiner ins Rollen gebracht hatte, bestätigte gestern den OÖN, dass in den nächsten Tagen auch eine Zivilklage gegen die Steiners eingebracht werde. Über den Inhalt wollte DCS-Sprecher Peter Michael Geissler nichts sagen.

Geissler wies außerdem Vorwürfe zurück, wonach die Fonds-Anleger von Duke erhebliche Verluste zu verkraften hätten. “Steiner war nicht die einzige Anlage. Also ist es weder statthaft, mit einem Totalverlust zu spekulieren, noch von einer Art Pyramidenspielsystem zu reden”, so Geissler. Der DCS-Sprecher räumte aber ein, dass die Renditen geringer als erwartet ausfallen würden. “Wir haben aber auch keine fixen Zusagen gemacht.”

VON DIETMAR MASCHER
OÖN Hauptausgabe vom 13.06.2001 – Seite 011


Haftbefehl gegen Brigitte Steiner bestätigt Steiner-Pleite:
Gutachter prüft widersprüchliche Rechnungen

Im Kriminalfall um die mutmasslichen Millionen-Betrügereien beim Ebenseer Kunststoff-Konzern Steiner Industries sitzen die Haftbefehle locker.

Wie berichtet befinden sich Ex-Vorstand Alfred Steiner und die beiden Ex-Mitarbeiter S.

und B. wegen des Verdachts der betrügerischen Krida, der Untreue und des schweren Betrugs in U-Haft. Ex-Seniorchef Leopold Steiner wird von der Polizei international gesucht. Alle Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe.

Ein fünfter Haftbefehl gilt nun Brigitte Steiner, der Frau des Seniorchefs, wie das Landesgericht Wels bestätigt.

Sie soll mit Ehemann Leopold im Ausland der Dinge harren.

“Es geht in Richtung betrügerischer Handlungen”, sagt Anton Sturm vom Landesgericht Wels.

“Ausserdem habe sie Anstalten zur Flucht gemacht.” “Meine Mandantin weist die Vorwürfe zurück”, sagt Karl Krückl, Anwalt von Brigitte Steiner. Der Haftbefehl erscheine nicht nachvollziehbar, weil es keine Zahlungsflüsse an ihre gleichnamige Privatstiftung gegeben habe. Daher bestehe auch kein dringender Tatverdacht. Brigitte Steiner hatte ihre Firmenanteile in die Stiftung eingebracht und diese verkaufte die Aktien an Duke Street Capital.

Laut Alfred Steiners Anwalt Otto Urban konnte der Gutachter bisher keine Zahlungsflüsse an die Familie Steiner verifizieren.

Der Sachverständige habe aber andere Ungereimtheiten im Steiner-Konzern entdeckt, die geprüft werden. Urban: “Die Gutachten im Akt sagen, es gibt Rechnungen, denen keine Gegenleistungen gegenüberstehen.” (km)

Kid Möchel
Wirtschaftsblatt 12.06.2001


Klage gegen Handymast auf dem Dach Gericht lässt die Strahlung messen

LINZ. Was ist ein Dilemma? Während in Ärztezeitungen besorgt über die gesundheitlichen Auswirkungen von GSM-Sendern diskutiert wird, sieht sich die oö. Ärztekammer als Wohnungsvermieter gezwungen zu beschwichtigen.

Vor Richter Wolfgang Wallmüller trafen gestern die Parteien im ersten Linzer Mobilfunkprozess zusammen: Der 34-jährige Wolfgang Baminger klagt die Ärztekammer als Vermieter wegen des im April 1999 installierten Mobilfunkmastes auf dem Dach des Hauses in der Andreas-Hofer-Straße. Der extrem elektrosensible Mann lebt genau in der Wohnung darunter im sechsten Stock und verspürt seit der Montage des Senders zahlreiche gesundheitliche Probleme, von Herzrasen über Gelenkschmerzen bis Seh- und Schlafstörungen, ohne dass organische Krankheiten vorlägen. Er verlangt die Abschaltung bzw. eine Mietpreissenkung.

Warum er nicht einfach ausziehe, so Anwalt Karl Krückl, der die Ärztekammer vertritt und auf diverse Unbedenklichkeitsbestätigungen verweist.

“Glauben Sie im Ernst”, so der Mieter, “dass ich jetzt davonlaufe und bei nächster Gelegenheit wieder irgendwo einen Sender draufgeknallt kriege? Ich will das jetzt durchfechten, es geht auch um Mitbürger É” Sein Anwalt Johannes Hintermayr hat bereits eine Mobilfunkgegnerin im Raum Korneuburg vertreten. Das dortige Gericht hat die Klage aber unter Hinweis auf alle möglichen Belastungen, denen man im Alltag ausgesetzt sei, abgewiesen.

In Linz will man es genauer wissen: Richter Wallmüller vertagte, um einen Techniker mit Messungen in der Wohnung des Klägers zu beauftragen.

(von Martha Hakami)
OÖN 24.1.2001


Handymast auf dem Dach: Mieter will Zinssenkung

Linzer leidet unter Schlafstörungen, Potenzproblemen, Nervosität/Gutachter-Streit im Prozess

Schlafstörungen, Fieberanfälle, Potenzstörungen, Gelenksschmerzen, Herzsausen, Schüttelfrost und Nervosität: Seit im April 1999 der Eigentümer eines Linzer Wohnhauses auf dem Dach die Installation eines Mobilfunkmastes genehmigte, wird der 34-jährige Mieter Wolfgang Baminger seines Lebens nicht mehr froh. Am Bezirksgericht Linz begann Dienstag der Prozess gegen den Hauseigentümer, bei dem es sich pikanterweise um die Oberösterreichische Ärztekammer handelt.

“Immer wenn ich meine Wohnung für mehrere Tage verlasse, sind die Beschwerden weitgehend verschwunden”, erklärt Baminger, der neun Jahre Mitarbeiter der Ärztekammer war und so zu der Wohnung kam.

Er klagt die Kammer auf Unterlassung sowie eine 20prozentige Mietzinssenkung für die bisherige Dauer des Sendebetriebes. Sein Anwalt Johannes Hintermayr legt verschiedene medizinische Privatgutachten vor, die den Zusammenhang zwischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und Handymasten aufzeigen sollen.

“Die sind von unparteiischen Wissenschaftern erstellt worden”, betont Hintermayr.

Diese Gutachten sind von der Ärztekammer nicht anerkannt. Stattdessen wurden in einer Nachbarwohnung Bamingers Strahlenmessungen durchgeführt.

Ergebnis: Die Strahlung betrage nur ein 100.000stel des erlaubten Grenzwertes.

“Es gibt keinen kausalen Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Sendemast”, behauptet Kammeranwalt Karl Krückl. “Gefährlich ist nur das Handy, das man zum Kopf hält.”

Kurier, 24. Jänner 2001


Höchstgericht: Kein Einfuhrzoll auf dritte Zähne

WIEN/LINZ. Die Zähne ausgebissen haben sich die Finanzbehörden an einer Gebissträgerin, die sich bis zum Verwaltungsgerichtshof gegen die Festsetzung einer Einfuhr-Umsatzsteuer für ihre ungarischen “Dritten” beschwerte.

Nicht, dass die Zöllner entlang der ungarischen Grenze dem Volk so genau aufs Maul schauen würden: Die Steuervorschreibung war der Patientin erst nachträglich zugegangen, weil sie bei ihrer Gebietskrankenkasse Kostenersatz für die Prothese beantragt hatte, die sie sich 1998 in Ungarn anfertigen hatte lassen – der Fall wurde dem Zollamt gemeldet, und dieses errechnete Einfuhr-Umsatzsteuer für Material und Behandlungskosten.

Auch die zweite Finanz-Instanz befand den Zoll für gerechtfertigt: Man berief sich auf eine taxative Aufzählung der Ausnahmen im Umsatzsteuergesetz, und darin kämen Zähne eben nicht vor.

Die Zahntouristin ließ aber nicht locker und ging bis zum Verwaltungsgerichtshof, der kürzlich entschied: Sinn der Einfuhr-Umsatzsteuer sei die Gleichstellung mit entsprechenden inländischen Erzeugnissen zwecks gleicher Wettbewerbsbedingungen – aber laut EU-Richtlinie die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker im Inland von der Mehrwertsteuer steuerbefreit ist, müsse das auch für Gebisse aus Ungarn gelten. Fälschlich sei diese Regelung nur lückenhaft auf österreichisches Recht umgemünzt worden und fehle daher in dem von den Finanzbehörden angeführten Befreiungskatalog.

Mobile Beißwerkzeuge aus dem Osten seien also “zumindest nicht m e h r wert” als heimische, kommentiert der Linzer Anwalt Karl Krückl dazu hintergründig.

VON MARTHA HAKAMI
OÖN Hauptausgabe vom 12.12.2000 – Seite 013


Grüße von “Black Jack” waren rechtswidrig

WIEN. “Hallihallo, ich sitz’ grad in der 5th Avenue und denk’ an Dich”, so die ersten Zeilen einer “Grußkarte”, die im Vorjahr vielen Haushalten zuging, den Empfängern Rätsel aufgab und sich schließlich als Postwurf einer Getränkefirma entpuppte.

“Hier in New York ist es super, und ich find’s total schade, dass Du nicht da bist. Wenigstens hab’ ich diese Karte gefunden mit den zwei tollsten Dingen in NY (vorne drauf). See you! Love! Dein Black Jack”, hieß es auf der täuschend mit US-Briefmarke bedruckten und scheinbar handgeschriebenen Karte weiter: “P.S. Schreib mir und Grüße an alle.”

Der launige Werbegag für die Limonade “Black Jack” löste bei den Adressaten nicht nur Kopfzerbrechen aus, sondern in einigen Fällen angeblich sogar familiären Ärger.

Jedenfalls kam es zu einer Unterlassungsklage gegen die Firma. Der Oberste Gerichtshof befand die Werbung gleich in mehrfacher Hinsicht für rechtswidrig: Durch den Anschein von Privatpost – offenbar ein Bekannter, wer immer das auch sein kann, schickt Grüße aus New York – sei der Empfänger gezwungen, sich die getarnte Werbung zumindest ansatzweise zu Gemüte zu führen. Unschwer als Reklame erkennbare Sendungen könne man dagegen ungelesen wegwerfen, erläutert der Linzer Anwalt Karl Krückl den Unterschied.

Die scheinbar persönliche Mitteilung stelle im Übrigen eine mit dem Schutz des Privatbereichs unvereinbare Belästigung dar, führt das Höchstgericht weiter aus, ganz abgesehen davon, dass der Werbeeinfall gegen das Wettbewerbsgesetz verstoße.

Die sonst bei vielen Rechtsstreitigkeiten übliche Interessensabwägung sei in diesem Fall nicht notwendig, befand der Oberste Gerichtshof -Êdenn schließlich sei ein Interesse des Werbenden an täuschenden Werbemaßnahmen von vornherein auszuschließen. “Black Jack” darf demnach künftig keine Kartengrüße mehr verschicken.

VON MARTHA HAKAMI
OÖN Hauptausgabe vom 13.09.2000 – Seite 015


Auf “harmlose” Geldstrafe folgte Führerscheinentzug

LINZ. Es kann fatale Folgen haben, eine scheinbare Bagatellstrafe wegen eines angeblichen Verkehrsdelikts “ungeschaut” zu bezahlen.

Bei einem Überholmanöver in einem Autobahn-Baustellenbereich sei er so weit nach links geraten, dass der Gegenverkehr akut gefährdet gewesen sei, wurde einem Linzer Autofahrer per Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz mitgeteilt -ein anderer Fahrzeuglenker hatte Anzeige erstattet.

Der Mann, der beruflich viel unterwegs ist, konnte sich zwar nicht konkret an eine gefährliche Situation erinnern, wollte wegen der Geldstrafe von 1500 Schilling aber kein Aufhebens machen, zahlte halt und dachte, damit wäre die Sache erledigt.

Das dicke Ende folgte kurz darauf in Form eines Bescheides: Wegen Verkehrsunzuverlässigkeit – rücksichtsloses Überholmanöver – werde ihm der Führerschein für zwölf Monate entzogen, hieß es darin.

Der völlig konsternierte Lenker wandte sich daraufhin an den Linzer Rechtsanwalt Karl Krückl. Im Berufungsverfahren wegen des Führerscheinentzugs konnte die Frage, ob überhaupt ein rücksichtsloses Überholmanöver stattgefunden hatte, freilich nicht mehr aufgerollt werden – sie war mit der widerspruchslosen Annahme der Geldstrafe bereits rechtskräftig erledigt. Zumindest gelang es aber, die Folgen etwas zu mildern: Das Amt der Landesregierung als Berufungsbehörde setzte die Dauer des Führerscheinentzugs auf vier Monate herab.

Um solche Überraschungen zu vermeiden, sollten Empfänger von Straferkenntnissen in jedem Fall lieber rechtzeitig juristischen Rat einholen, meint Karl Krückl – die vermeintlich läppische Geldstrafe kann den viel schwerer wiegenden Führerscheinentzug im Gefolge haben.

VON MARTHA HAKAMI
OÖN Hauptausgabe vom 20.07.2000 – Seite 019


Monsterprozess um WEB-Pleite brachte vierwöchige Beschwerdefrist zu Fall

WIEN/SALZBURG. Das Monsterverfahren um die WEB-Milliarden-Pleite hatte die “Grenze des Machbaren” in der Justiz gestreift. Jetzt brachte es als Nachbeben eine österreichische Institution zum Einsturz -die vierwöchige Beschwerdefrist.

Im Juni 1999 war in Salzburg das Strafverfahren gegen die Manager des Bautreuhand-WEB-Immag-Imperiums gegen die Manager des Bautreuhand-WEB-Immag-Imperiums zu Ende gegangen: Sechs Angeklagte wurden zu insgesamt 44 Jahren verurteilt.

Ein Prozess der Superlative: Drei Jahre Verhandlungsdauer, Tausende Geschädigte, der Gerichtsakt füllte eine von der Justiz eigens dafür angemietete Villa vom Keller bis zum Dachboden, allein das Verhandlungsprotokoll umfasste 18.000 Seiten. Mehrere Richter waren jahrelang für dieses Verfahren frei gestellt. Am schriftlichen Urteil wird bis jetzt noch gearbeitet, es wird voraussichtlich um die 1000 Seiten umfassen.Für solche Dimensionen sei die Strafprozessordnung gar nicht gemacht, hatte Vorsitzender Friedrich Gruber am Tag der Urteilsverkündung resümiert.

Noch ehe also das schriftliche Urteil vorliegt, haben sich einige der Angeklagten vorsorglich beim Verassungsgerichtshof beschwert: In einem solchen Fall sei die kategorische Frist von vier Wochen für die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde unmöglich einzuhalten und verstoße gegen die Verfassung. Zur Begründung wurde von den Prozessparteien unter anderem ein Aufsatz des Linzer Rechtsanwalts Karl Krückl zitiert. Kürzlich kam dazu das bestätigende Erkenntnis des Höchstgerichts: Die derzeit auch in Extremfällen nicht verlängerbare Frist ist verfassungswidrig, sie verstößt gegen das Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gemäß deEuropäischen Menschenrechtskonvention.

Für das WEB-Verfahren kann der Vorsitzende ausnahmsweise schon jetzt eine realistische Beschwerdefrist festsetzen. Generell wird die Vier-Wochen-Klausel aber erst mit 30. Juni 2001 fallen, bis dahin muss sich der Gesetzgeber eine neue Regelung einfallen lassen.

(von Martha Hakami)
OÖN 9.5. 2000


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News 11/2000